9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab kann auf die umfassende vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (pag. 637 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin machte in ihrer ersten Einvernahme vom 06.12.2013 (pag. 158 ff.) zunächst klar, dass sie von sich aus keine Anzeige eingereicht hätte (pag. 159 Z. 29 f.). Bei der Antwort auf die Frage, ob es zwischen ihr und dem Berufungsführer zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wird deutlich, dass für die Straf- und Zivilklägerin Sex gleichbedeutend mit Geschlechtsverkehr ist: «Sex nicht. Zu Beginn begann er mich am Rücken und am ‹Arsch› zu massieren.