Schliesslich hätte sie ihn auch im Zusammenhang mit dem getrunkenen Schnaps stärker belasten und ohne Weiteres behaupten können, sie habe mehrere Gläser davon trinken müssen (pag. 153 Z. 353 f. und Z. 332 f.). Schliesslich äusserte sich E.________ auch sehr selbstkritisch, indem sie zu Protokoll gab, sie könne es rückblickend fast nicht verstehen, wie sie so habe reinfallen und manipuliert werden können. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaubhaft, es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden.