__ den Berufungsführer anschwärzen wollen, hätte sie jedoch wohl genau das behauptet. Weiter entlastete sie ihn auch insofern, als sie aussagte, der Berufungsführer habe zwar eine Pistole und Munition gehabt, habe diese aber nie gegen sie eingesetzt oder ihr damit gedroht. Auch habe er keine physische Gewalt angewandt (pag. 136). Ausserdem gab sie zu Protokoll, der Berufungsführer habe sie nie aufgefordert mit ihm Betäubungsmittel zu konsumieren. Schliesslich hätte sie ihn auch im Zusammenhang mit dem getrunkenen Schnaps stärker belasten und ohne Weiteres behaupten können, sie habe mehrere Gläser davon trinken müssen (pag.