keine Bedeutung hatte. Die von E.________ geschilderten Details weisen zudem deutlich auf Selbsterlebtes hin; mit der Vorinstanz ist diesbezüglich an die Beschreibung der Positionen beim Oral- und Geschlechtsverkehr zu erinnern, insbesondere an das Detail, dass sich E.________ aus Ekel jeweils mit dem Blick Richtung Füsse des Berufungsführers auf Letzteren gesetzt habe. Wie bereits unter