Sie bereue es, dass sie überhaupt angefangen habe, bei ihm zu arbeiten, sie würde gerne alles löschen (p. 557 Z. 6 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Entstehung, Inhalt und Entwicklung der einzelnen Aussagen sowie die Motivationslage von E.________ entscheidend dafür, dass ihre Aussagen als glaubhaft zu bezeichnen sind und auf sie abgestellt werden kann. Namentlich schilderte sie das Kerngeschehen über mehrere Einvernahmen hinweg konstant und stimmig.