_ ist ein Zeitraum ab ca. Juli 2010 angeklagt (pag. 437). Im handschriftlichen und von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.11.2013 zu den Akten gereichten Schreiben (pag. 144) schilderte E.________ u.a., weshalb sie bei ihrer Befragung im Verfahren BM 10 18234 seinerzeit nur Gutes über den Berufungsführer gesagt habe, wie dieser sie auf Christiano Ronaldo angesprochen und Letzteren schliesslich dazu benutzt habe, damit er, der Berufungsführer, mit ihr habe Geschlechtsverkehr haben können. Diese Angaben bestätigte sie in der Einvernahme vom 14.01.2014 (pag. 146 ff.).