_ sprach in der ersten Einvernahme weiter an, dass der Berufungsführer ihr einmal per SMS CHF 3‘000.00 für zehn Mal Sex geboten habe und dass er ihr Geld fürs Solarium und für Flüge (zum Freund bzw. Verlobten nach Albanien) gegeben habe. Sie glaube, der Berufungsführer habe, als die Mutter der Straf- und Zivilklägerin ihn vor ein paar Jahren (Anm.: Am 31.03.2010) angezeigt habe, noch keine Übergriffe auf sie ausgeübt, vermutlich hätten diese erst später angefangen. Diese zeitliche Einordnung durch E.________ stimmt mit der Anklageschrift überein; in Bezug auf E.________ ist ein Zeitraum ab ca. Juli 2010 angeklagt (pag. 437).