Beim Geschlechtsverkehr habe sie sich auf ihn setzen müssen. Damit sie ihn nicht habe ansehen müssen, habe sie sich mit Blick zu den Füssen hingesetzt (pag. 138). Diese letzten Schilderungen von E.________ sind durch die Videos Nr. 17 (Oralverkehr) und Nr. 87 (Vaginalverkehr) objektiv belegt; insbesondere ist im Video Nr. 87 auch erkennbar, wie der Blick von E.________ in Richtung Füsse des Berufungsführers gerichtet ist. E.________ sprach in der ersten Einvernahme weiter an, dass der Berufungsführer ihr einmal per SMS CHF 3‘000.00 für zehn Mal Sex geboten habe und dass er ihr Geld fürs Solarium und für Flüge (zum Freund bzw. Verlobten nach Albanien) gegeben habe.