sie gab insbesondere an, ab wann, wo und wie oft sie Oral- bzw. Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Der Berufungsführer habe von ihr ab ihrem 14. Altersjahr (Anm.: Das würde bedeuten ab dem 16.02.2010) Oralverkehr gefordert. Das erste Mal habe im Zimmer hinter der Garage stattgefunden, wobei sie ihn beim ersten Mal nur mit der Hand, beim zweiten Mal dann auch mit dem Mund befriedigt habe (pag. 136). Der erste Geschlechtsverkehr habe dann ca. im Alter von 15 Jahren stattgefunden (Anm.: Das würde bedeuten nach dem 16.02.2011). Sie habe mitgemacht, weil er ihr sonst Probleme gemacht hätte. Ausser Geschlechtsverkehr sei nichts gewesen.