Auslöser dafür, dass E.________ den Berufungsführer am 17.11.2013 anzeigte, war die Drohung des Berufungsführers, ihren Eltern und ihrem Freund kompromittierende Video-Aufnahmen zu zeigen bzw. das im Nachgang an diese Drohung erfolgte «Festhalten in flagranti» des Berufungsführers durch den Vater der Strafund Zivilklägerin in V.________. Das auslösende Ereignis war damit von Anfang an weitgehend objektiviert (vgl. dazu pag. 498 ff. FDF-Auswertung, den polizeilichen Anzeigerapport vom 06.05.2014, konkret pag. 96, sowie die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 621). Die erste Einvernahme von E.______