174 Z. 84 ff.). Schliesslich hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass Dr. F.________ der Straf- und Zivilklägerin eine Anzeigeerstattung empfohlen hätte. Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin ihrer Therapeutin im November 2013 von sich aus erzählt, sie müsse nun gegen den Berufungsführer aussagen, weil ein weiteres Opfer Anzeige erstattet habe.