_, datierend vom 11.01.2016, ein (pag. 761 f.). Darin führt die Therapeutin aus, das Strafverfahren sei für die Straf- und Zivilklägerin äusserst belastend gewesen, sie habe deswegen erneut krank geschrieben werden müssen und sei, nachdem sie von der Berufung erfahren habe, psychisch völlig eingebrochen. Eine Weiterführung ihrer Lehre in der privaten Wirtschaft sei nicht mehr realistisch gewesen und es habe eine Anmeldung für berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung erfolgen müssen.