Insbesondere sei sie nicht fähig sich auf wohlwollende, aufrichtig liebevolle Zuwendung einzulassen, stattdessen sei sie vertraut mit anrüchiger/schlüpfriger Zuwendung. Die beschriebenen Beeinträchtigungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folgen der durch den Berufungsführer verursachten Traumatisierungen (pag. 512 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung reichte Fürsprecherin D.________ im Namen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin sodann einen aktuellen Bericht von Dr. F.________, datierend vom 11.01.2016, ein (pag.