11 Straf- und Zivilklägerin. In der damaligen Untersuchung wurden allfällige sexuelle Handlungen mit Kindern nur in der Tatbestandsvariante des «Einbeziehens in eine sexuelle Handlung» geprüft, weil die Straf- und Zivilklägerin sowohl in der Videobefragung (pag. 108 Dossier BM 10 18234) als auch bei der protokollarischen Befragung (pag. 113 Z. 26 ff., pag. 114 Z. 17 ff.