Z. 262 ff.). Weshalb die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung in Bezug auf das Video Nr. 87, entgegen dem ausdrücklichen Eingeständnis des Berufungsführers, wonach es sich um Sex mit E.________ handle (pag. 313, Z. 259 f.), schreibt, es gehe aus dem Film nicht hervor, um welches Mädchen es sich handle (pag. 623), erschliesst sich der Kammer nicht. Beweismässig geht die Kammer davon aus, dass das Video Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungsführer und E.________ zeigt.