Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S III konnten schliesslich fallrelevante Bildund Videodateien ausgewertet werden (die Videos befinden sich auf der CD auf pag. 10 FDF-Auswertung). Für die Beschreibung des Inhalts der Videos wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 622 f.). In der Einvernahme vom 09.04.2014 musste der Berufungsführer einräumen, dass die ihm vorgehaltenen Bilder und Videos zum einen Oralverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin (Video Nr. 4, erstellt am 14.11.2012 in den Büroräumlichkeiten der K.________ (Garage)) und zum anderen Oral- bzw. Vaginalverkehr mit E.___