Der Vorinstanz ist in Bezug auf das Datum ein Schreibfehler unterlaufen (pag. 622); die zitierte Nachricht datiert nicht vom 17.04.2012, sondern vom 17.04.2013 (vgl. pag. 766 der FDF-Auswertung). Rechnet man vom 17.04.2013 die in der Nachricht an I.________ erwähnten 16 Monate zurück, so kommt man auf Ende 2011/Anfang 2012. E.________ wurde aber erst am 16.02.2012 16 Jahre alt. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme antwortete der Berufungsführer dann auch auf die Frage, wann ein Mädchen das «Jagdpatent» habe: «ab 16 Jahren» (pag. 293 Z. 176 f.). Weiter führte er aus, er nehme jetzt mal an, es gehe um E.________ (pag. 293 Z. 179 ff.).