Und schliesslich zeigt der Austausch auf WhatsApp mit I.________, dass es entgegen den Angaben des Berufungsführers (vgl. die entsprechenden Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Hafteröffnung, pag. 293 Z. 180: «Das ist ein ‹dummes Gschnurr›.») mehr als bloss Angeberei bzw. ein «dummes Gschnurr» war und alles sehr wohl einen realen Hintergrund hatte. Dabei kann insbesondere in der nachfolgenden Passage durchaus ein unfreiwilliges Eingeständnis dafür erblickt werden, dass der Berufungsführer mit E.________ schon vor deren 16. Altersjahr eine sexuelle Beziehung hatte: - WhatsApp-Nachricht vom 17.04.2013, 20:50:24 (pag. 766 der FDF-Auswertung)