9 dungen in natura») ging und dass die Straf- und Zivilklägerin das Verhältnis mehrmals beenden wollte und mit dem Gang zur Polizei drohte. Der Straf- und Zivilklägerin gegenüber lästerte der Berufungsführer zudem ungeniert über E.________ und versuchte damit offensichtlich, die beiden jungen Frauen gegeneinander auszuspielen (vgl. die WhatsApp-Nachrichten vom 29.10.2013, von der Vorinstanz wiedergegeben auf pag. 618). Auch der Nachrichtenaustausch mit E.____