Die Unterhaltung mit der Straf- und Zivilklägerin per SMS, WhatsApp und Facebook (pag. 617 ff.) geht zurück bis April 2013 und belegt vorab das intensive sexuelle Verhältnis, aber auch, dass der Berufungsführer ihr immer wieder Zuwendungen machte, dass es häufig um «Sex gegen Geld» (bzw. «Sex gegen Zuwen-