Dies vorab den Zeitraum, in welchem sie das 16. Altersjahr bereits vollendet hatten, betreffend, in ihrer Gesamtheit aber auch für die davor liegende Zeit. Dies deshalb, weil einerseits das enge Verhältnis zum Berufungsführer schon seit geraumer Zeit bestand bzw. aufgebaut worden war und weil andererseits die jungen Frauen in ihren Schilderungen nie von sich aus eine scharfe Trennung der Geschehnisse vor und nach dem 16. Geburtstag vorgenommen haben (vgl. II.9.1 Aussagen von E.________ und II.9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiernach).