8. Würdigung der objektiven Beweismittel 8.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel in der schriftlichen Urteilsbegründung sehr umfassend wiedergegeben und insbesondere zahlreiche Beispiele aus den Unterhaltungen des Berufungsführer mit der Straf- und Zivilklägerin, mit E.________ und mit I.________, fallrelevante Bilder und Videos sowie die Arztberichte betreffend den Behandlungsverlauf der Straf- und Zivilklägerin aufgelistet bzw. beschrieben; es kann darauf verwiesen werden (pag. 616 ff.).