8 knecht nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). Schliesslich bestreitet der Berufungsführer auch die Anschuldigung der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Er macht geltend, die beiden Mädchen hätten um die Aufnahmen der sexuellen Handlungen gewusst und seien damit einverstanden gewesen (Ziff. I.1.4. und I.2.3. der Anklageschrift).