_ stattgefunden hätten. Weiter macht er geltend, die sexuellen Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis erfolgt. Auch habe die von ihm ins Leben gerufene Figur Cristiano Ronaldo nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Auch betreffend die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin, bestreitet der Berufungsführer, dass die sexuellen Handlungen bereits vor deren 16. Altersjahr stattgefunden hätten.