7.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung z.N.v. E.________ wird durch den Berufungsführer vollumfänglich bestritten (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); er weist den Vorwurf, er habe das kompromittierende Bild- und Filmmaterial als Druckmittel verwendet, um ein letztes Mal Oral- oder Geschlechtsverkehr von E.________ zu erzwingen, zurück. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ bestreitet der Berufungsführer, dass die sexuellen Handlungen bereits vor dem 16. Altersjahr von E.________ stattgefunden hätten.