Unbestritten ist auch, dass der Berufungsführer den beiden Geld und geldwerte Leistungen in teilweise beträchtlicher Höhe zukommen liess. Weiter ist unbestritten, dass der Berufungsführer Bildaufnahmen des Intimpiercings der Straf- und Zivilklägern sowie diverse Filme vom Oral- und Geschlechtsverkehr mit E.________ und der Straf- und Zivilklägerin erstellt hat.