7. Sachverhalt 7.1 Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf die Umstände des Kennenlernens wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 613). Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und den beiden jungen Frauen nach dem jeweiligen Erreichen des 16. Altersjahrs zu sexuellen Handlungen gekommen ist; die entsprechenden vorinstanzlichen Schuldsprüche werden vom Berufungsführer akzeptiert (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unbestritten ist auch, dass der Berufungsführer den beiden Geld und geldwerte Leistungen in teilweise beträchtlicher Höhe zukommen liess.