7 klageschrift vom 12.12.2014 auszugehen sei. Betreffend den Vorfall vom 17.11.2013 sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungsführer von E.________ zumindest Oralverkehr gewollt habe. Daneben hätten sich sämtliche Vorwürfe, bis auf die Aufnahme des Intimpiercings von C.________ (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift), zweifelsfrei bestätigt. Die Kammer schliesst sich bei der Beweiswürdigung der vorinstanzlichen Gliederung bzw. Vorgehensweise an.