_, wenn gleich sie festhielt, letztere seien detailärmer und enthielten deutlich weniger Realitätskriterien als diejenigen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 648 f.). Demgegenüber befand die Vorinstanz die Angaben des Berufungsführers als ausschweifend, nicht glaubhaft, widersprüchlich, teilweise den objektiven Beweismitteln zuwiderlaufend und hilflose rekonstruktive Erwägungen bzw. Erklärungsversuche enthaltend (pag. 663 ff.). Unter dem Titel E.3. Gesamtheitliche Würdigung/Beweisergebnis (pag. 669 ff.) ging die Vorinstanz dann auf die einzelnen Vorwürfe ein (pag. 669 f., 670 ff. und 674 f.).