sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 627 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 641 ff.) und diejenigen von A.________ (pag. 649 ff.) in zusammengefasster Form wieder. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtete sie nach umfassender Würdigung als nachvollziehbar, überzeugend, schlüssig und glaubhaft (pag. 637 ff.), ebenso grundsätzlich diejenigen von E.________, wenn gleich sie festhielt, letztere seien detailärmer und enthielten deutlich weniger Realitätskriterien als diejenigen der Straf- und Zivilklägerin (pag.