700 bis 804). Ausserdem wurde das von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstellte Dossier bettreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand ediert (blaue Mappe). Nachfolgend wird bei den Fundstellen jeweils angegeben, aus welchem Dossier zitiert wird, es sei denn, es handle sich um Zitate aus den Hauptakten. Die Vorinstanz unterteilte ihre Erwägungen grösstenteils nicht nach den angeklagten Vorwürfen, sondern nahm eine gesamthafte Beweiswürdigung vor. Sie gab zunächst die objektiven Beweismittel (Auslesung der Mobiltelefone, Arztberichte; pag. 616 ff.) sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag.