II.1., 2., 4., III., IV. sowie V.3., 4. und 5. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.05.2015 sowie über die Sanktion und die Kostenverlegung ist durch die Kammer neu zu befinden, während die Ziff. I., II.3. und 5. sowie Ziff. V.1. und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung