46 Abs. 2 OR; 4.2 zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 01. November 2008 an C.________ ; 4.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 5. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten.»