Die Straf- und Zivilklägerin schliesslich stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 777 ff.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01. Mai 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1.1 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen 05.07.2012 und August 2013 zN C.________ gemäss Ziffer 2.3.1 AKS (Ziff. I des angefochtenen Urteils);