Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrages Folgendes (pag. 774 ff.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.05.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen 05.07.2012 und August 2013 durch Fotografieren des Intimpiercings von C.________ ohne deren Einwilligung [Ziff. I Dispo]; 2. A._____