zzgl. Zins seit wann rechtens an die Strafund Zivilklägerin 5.3 Darüber hinausgehend sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin abzuweisen. 6. Verfügungen: 4 6.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers vor oberer Instanz sei gemäss noch einzureichender Kostenaufstellung gerichtlich zu bestimmen. 6.2 Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»