4. Verfahrenskosten 4.1 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen. 4.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu zu verlegen insofern, als auf die Freisprüche ein angemessener Teil zu Lasten des Staats auszuscheiden sei. 5. Zivilpunkt: Der Beschuldigte sei zu verurteilen 5.1 zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zzg. Zins seit wann rechtens an die Strafund Zivilklägerin 5.2 zur Bezahlung von CHF 10‘000.- Genugtuung zzgl. Zins seit wann rechtens an die Strafund Zivilklägerin 5.3