gemäss Ziff. 2.1 AKS 2.1.5 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N. von C.________ gemäss Ziff. 2.3.2. AKS 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilten 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit Aufschub der Straf und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren; die Untersuchungshaft von 67 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.2 Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00 (ausmachend total CHF 800.--), mit Aufschub der Strafe und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Verfahrenskosten 4.1