3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht der Kantonspolizei, datierend vom 10.01.2016 (pag. 732 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 12.01.2016 (pag 740), eingeholt. Gestützt auf Letzteren wurden bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zudem die Akten 2015/10000390 mit Strafbefehl vom 30.04.2015 ediert. Am 25.01.2016 reichte Rechtsanwalt B.________ eine mehrseitige handschriftliche Stellungnahme des Berufungsführers (betitelt als «Vorgeschichte/Geschichte») ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen (pag.