Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete zudem auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Berufungsführers (pag. 712), während die Straf- und Zivilklägerin kurz Stellung nahm (pag. 714). Mit Kammerbeschluss vom 15.09.2015 wurde der Beweisantrag des Berufungsführers auf ergänzende Einvernahme abgewiesen und der Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung wurde auf den 29.01.2016 festgesetzt (pag. 717 f.).