2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 01.05.2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 596). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht mit Datum vom 19.08.2015 (pag. 705 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 712 und pag. 714). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete zudem auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Berufungsführers (pag.