Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 591). Im Zivilpunkt verurteilte sie ihn ausserdem unter Nachklagevorbehalt zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.11.2008 und zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16.12.2013, beides an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde deren Zivilklage auf Schadenersatz ab-