II.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und - des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen im Jahr 2009 in W.________ (Ziff. II.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), am 17.09.2010 in W.________ oder anderswo (Ziff. II.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und am 17.09.2010 in Heimberg und W.________ (Ziff. II.5.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag.