1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Berufungsführer) mit Urteil vom 01.05.2015 (pag. 589 ff.) frei von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 durch Fotografieren des Intimpiercings von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ohne deren Einwilligung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte es den Berufungsführer schuldig: - der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.______