Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 245 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Kiener Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ unentgeltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 01.05.2015 (PEN 2014 943) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Berufungsführer) mit Urteil vom 01.05.2015 (pag. 589 ff.) frei von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 durch Fotografieren des Intimpiercings von C.________ (nachfol- gend Straf- und Zivilklägerin) ohne deren Einwilligung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte es den Berufungsführer schuldig: - der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.________ z.N. von E.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zwischen ca. Ju- li 2010 und dem 16.02.2012 in W.________, X.________, V.________ und S.________ z.N. von E.________ (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) sowie zwischen ca. Anfang 2005 und dem 05.07.2010 in W.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, begangen zwischen dem 17.02.2012 und Oktober 2013 in W.________, V.________, S.________, Y.________ sowie anderswo im Kanton Bern z.N. von E.________ (Ziff. II.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zwischen dem 06.07.2010 und dem 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte, begangen im Jahr 2013 in W.________ z.N. von E.________ (Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und - des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, be- gangen im Jahr 2009 in W.________ (Ziff. II.5.1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs), am 17.09.2010 in W.________ oder anderswo (Ziff. II.5.2. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) und am 17.09.2010 in Heimberg und W.________ (Ziff. II.5.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 57 Mo- naten, zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 591). Im Zivilpunkt verurteilte sie ihn ausserdem unter Nachklagevorbehalt zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtu- ung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.11.2008 und zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16.12.2013, beides an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde deren Zivilklage auf Schadenersatz ab- 2 gewiesen (pag. 593). Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigungen für den amtlichen Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsvertreterin fest (pag. 592 f.) und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 593). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 01.05.2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 596). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht mit Datum vom 19.08.2015 (pag. 705 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintre- ten auf die Berufung geltend (pag. 712 und pag. 714). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete zudem auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Beru- fungsführers (pag. 712), während die Straf- und Zivilklägerin kurz Stellung nahm (pag. 714). Mit Kammerbeschluss vom 15.09.2015 wurde der Beweisantrag des Berufungsfüh- rers auf ergänzende Einvernahme abgewiesen und der Termin zur oberinstanzli- chen Verhandlung wurde auf den 29.01.2016 festgesetzt (pag. 717 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht der Kantonspolizei, datierend vom 10.01.2016 (pag. 732 ff.), so- wie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 12.01.2016 (pag 740), einge- holt. Gestützt auf Letzteren wurden bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zudem die Akten 2015/10000390 mit Strafbefehl vom 30.04.2015 ediert. Am 25.01.2016 reichte Rechtsanwalt B.________ eine mehrseitige handschriftliche Stellungnahme des Berufungsführers (betitelt als «Vorgeschichte/Geschichte») ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen (pag. 744 ff.). Eventualiter er- suchte er um kurze Befragung des Beschuldigten zu den von diesem erwähnten Sachverhalten. Mit Schreiben vom 26.01.2016 reichte Fürsprecherin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin einen aktuellen Arztbericht von Dr. F.________ ein und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen (pag. 761 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung beschloss die Kammer, die Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 26.01.2016 sowie die Eingabe des Berufungsführers vom 25.01.2016 inkl. Beilagen zu den Akten zu erkennen (pag. 770). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Rechtsan- walt B.________ für den Berufungsführer die folgenden Anträge (pag. 770 ff.): 3 «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: 1.1. der Beschuldigte von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N.v. C.________ (Ziff. 2.3.1 AKS) freigesprochen wurde [Ziff. I. Ur- teilsdispositiv Vorinstanz UDV] 1.2. der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Abhängigen schuldig gesprochen wurde, mehrfach begangen, 1.2.1. z.N.v. E.________ [Ziff. 1.3 AKS/Ziff. II.3.1 UDV] 1.2.2. z.N.v. C.________ [Ziff. 2.2 AKS/Ziff. II.3.2 UDV] 1.3. der Beschuldigte des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gesprochen wurde, mehrfach begangen 1.3.1. durch Übergabe von Marihuana an G.________ und H.________ [Ziff. 3.1.1. AKS/Ziff. II.5.1 UDV] 1.3.2. durch Verschenken eines Stücks Haschisch an G.________ [Ziff. 3.1.2 AKS/Ziff. II.5.2 UDV] 1.3.3. durch Kaufen und Übergeben von 12 Flaschen Vodka an G.________ [Ziff. 3.1.3. AKS/Ziff. II.5.3 UDV] 1.4. Nicht angefochtene Verfügungen gemäss Ziff. V. UDV. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen 2.1.1 der versuchten Vergewaltigung (evtl. versuchte sexuelle Nötigung) z.N.v. E.________ gemäss Ziff. 1.1 AKS 2.1.2 der sexuellen Handlungen mit Kind z.N.v. E.________ gemäss Ziff. 1.2 AKS 2.1.3 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N. von E.________ gemäss Ziff. 1.4 AS 2.1.4 der sexuellen Handlungen mit Kind z.N. von C.________ gemäss Ziff. 2.1 AKS 2.1.5 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N. von C.________ gemäss Ziff. 2.3.2. AKS 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilten 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit Aufschub der Straf und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren; die Untersuchungshaft von 67 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.2 Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00 (ausmachend total CHF 800.--), mit Aufschub der Strafe und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen. 4.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu zu verlegen insofern, als auf die Frei- sprüche ein angemessener Teil zu Lasten des Staats auszuscheiden sei. 5. Zivilpunkt: Der Beschuldigte sei zu verurteilen 5.1 zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zzg. Zins seit wann rechtens an die Straf- und Zivilklägerin 5.2 zur Bezahlung von CHF 10‘000.- Genugtuung zzgl. Zins seit wann rechtens an die Straf- und Zivilklägerin 5.3 Darüber hinausgehend sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin abzuweisen. 6. Verfügungen: 4 6.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers vor oberer Instanz sei gemäss noch einzureichen- der Kostenaufstellung gerichtlich zu bestimmen. 6.2 Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete im Rahmen ihres Par- teivortrages Folgendes (pag. 774 ff.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.05.2015 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen 05.07.2012 und August 2013 durch Fotografieren des Intimpiercings von C.________ ohne deren Einwilli- gung [Ziff. I Dispo]; 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1 der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen 2.1.1 zwischen 17.02.2012 und Oktober 2013 in W.________, V.________, S.________, Y.________ sowie anderswo im Kanton Bern, z.N. E.________ [Ziff. II/3.1 Dispo] 2.1.2. zwischen 06.07.2010 und 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________, z.N. C.________ [Ziff. II/3.2 Dispo] 2.2 des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen 2.2.1. im Jahre 2009 in W.________ durch Übergabe von Marihuana an G.________ und H.________ [Ziff. II/5.1 Dispo]; 2.2.2 am 17.09.2010 in W.________ oder anderswo, durch Verschenken von einem Stück Haschisch an G.________ [Ziff. II/5.2 Dispo]; 2.2.3 am 17.09.2010 in Heimberg und W.________, durch Kaufen und Übergabe von 12 Flaschen Vodka an G.________ [Ziff. II/5.3 Dispo]; 3. Verfügungen gemäss Ziff. V/1 und 2 getroffen wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.________, z.N. E.________ (Ziff. II/1 Dispo); 2. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen 2.1. Zwischen ca. Juli 2010 und 16.02.2012 in W.________, X.________, V.________ und S.________, z.N. von E.________ [Ziff. II/2.1 Dispo]; 2.2. Zwischen ca. Anfang 2005 und 05.07.2010 in W.________, z.N. C.________ [Ziff. II/2.2 Dispo]; 3. der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfach began- gen 3.1. Im Jahre 2013 in W.________, z.N. E.________, durch Filmen von Oral- und Vagina- lverkehr ohne ihre Einwilligung (je 1x) [Ziff. II/4.1 Dispo]; 3.2. Zwischen 05.07.2012 und August 2013 in W.________, z.N. C.________ durch Fil- men beim Oralverkehr ohne ihre Einwilligung [Ziff. II/4.2 Dispo] und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen 5 zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monaten), unter Anrechnung 67 Tagen Untersu- chungshaft. 2. einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen von Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 6‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 3. erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung; Lö- schung DNA-Profil).» Die Straf- und Zivilklägerin schliesslich stellte anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung folgende Anträge (pag. 777 ff.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01. Mai 2015 in- sofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1.1 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten frei- gesprochen wurde von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen 05.07.2012 und August 2013 zN C.________ gemäss Ziffer 2.3.1 AKS (Ziff. I des angefochtenen Urteils); 1.2 schuldig erklärt wurde der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen vom 06. Juli 2010 bis 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________ zN C.________ gemäss Ziffer 2.2 AKS (Ziff. II.3.2 des angefochtenen Urteils); 2. A.________ sei schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen zwischen ca. Anfang 2005 bis 05. Juli 2010 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. 2.1 AKS (Ziff. II.2.2 des ange- fochtenen Urteils); 2.2 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen zwi- schen 05. Juli 2012 und August 2013 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. 2.3.2 AKS (Ziff. II.4.2 des angefochtenen Urteils). 3. A.________ sei streng zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz, zuzüglich 5% Zins seit 16. Dezember 2013 an C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 4.2 zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 01. November 2008 an C.________ ; 4.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostenno- ten. 5. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Rück- und Nachzah- lungspflichten des Beschuldigten.» 6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Berufungsführer mit Berufungser- klärung vom 01.05.2015 nur teilweise angefochten (pag. 705 f.); die angefochtenen Punkte stimmen mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen überein (pag. 770 ff.). Über die Ziff. II.1., 2., 4., III., IV. sowie V.3., 4. und 5. des Ur- teils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.05.2015 sowie über die Sanktion und die Kostenverlegung ist durch die Kammer neu zu befinden, während die Ziff. I., II.3. und 5. sowie Ziff. V.1. und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen zur Aktenführung und zu den Ausführungen der Vorinstanz Der Kammer liegen folgende Akten zur Würdigung vor: Das durch die Polizei er- stellte Dossier betreffend die ausgewerteten technischen Geräte (zwei Bundesord- ner, pag. 1 bis 807, nachfolgend FDF-Auswertung), die Akten der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 10 18234 (ein Ordner, pag. 1 bis 185, nachfolgend Dossier BM 10 18234) sowie das Hauptdossier PEN 14 943 bzw. SK 15 245 (zwei Bundesordner, pag. 1 bis 699 und ein Handdossier, pag. 700 bis 804). Ausserdem wurde das von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstellte Dossier bettreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand ediert (blaue Map- pe). Nachfolgend wird bei den Fundstellen jeweils angegeben, aus welchem Dos- sier zitiert wird, es sei denn, es handle sich um Zitate aus den Hauptakten. Die Vorinstanz unterteilte ihre Erwägungen grösstenteils nicht nach den angeklag- ten Vorwürfen, sondern nahm eine gesamthafte Beweiswürdigung vor. Sie gab zunächst die objektiven Beweismittel (Auslesung der Mobiltelefone, Arztberichte; pag. 616 ff.) sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 627 ff.), die Aus- sagen von E.________ (pag. 641 ff.) und diejenigen von A.________ (pag. 649 ff.) in zusammengefasster Form wieder. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin er- achtete sie nach umfassender Würdigung als nachvollziehbar, überzeugend, schlüssig und glaubhaft (pag. 637 ff.), ebenso grundsätzlich diejenigen von E.________, wenn gleich sie festhielt, letztere seien detailärmer und enthielten deutlich weniger Realitätskriterien als diejenigen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 648 f.). Demgegenüber befand die Vorinstanz die Angaben des Berufungs- führers als ausschweifend, nicht glaubhaft, widersprüchlich, teilweise den objekti- ven Beweismitteln zuwiderlaufend und hilflose rekonstruktive Erwägungen bzw. Er- klärungsversuche enthaltend (pag. 663 ff.). Unter dem Titel E.3. Gesamtheitliche Würdigung/Beweisergebnis (pag. 669 ff.) ging die Vorinstanz dann auf die einzel- nen Vorwürfe ein (pag. 669 f., 670 ff. und 674 f.). Sie kam dabei zum Schluss, dass beweismässig vom Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1., 1.2., 1.4., II.2.1., 2.3. der An- 7 klageschrift vom 12.12.2014 auszugehen sei. Betreffend den Vorfall vom 17.11.2013 sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungsführer von E.________ zumindest Oralverkehr gewollt habe. Daneben hätten sich sämtliche Vorwürfe, bis auf die Aufnahme des Intimpiercings von C.________ (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift), zweifelsfrei bestätigt. Die Kammer schliesst sich bei der Beweiswürdigung der vorinstanzlichen Gliede- rung bzw. Vorgehensweise an. 7. Sachverhalt 7.1 Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf die Umstände des Kennenlernens wird auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 613). Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und den beiden jungen Frauen nach dem jeweiligen Erreichen des 16. Altersjahrs zu sexuellen Handlun- gen gekommen ist; die entsprechenden vorinstanzlichen Schuldsprüche werden vom Berufungsführer akzeptiert (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unbestritten ist auch, dass der Berufungsführer den beiden Geld und geldwerte Leistungen in teilweise beträchtlicher Höhe zukommen liess. Weiter ist unbestritten, dass der Berufungsführer Bildaufnahmen des Intimpiercings der Straf- und Zivilklägern sowie diverse Filme vom Oral- und Geschlechtsverkehr mit E.________ und der Straf- und Zivilklägerin erstellt hat. 7.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung z.N.v. E.________ wird durch den Berufungsführer vollumfänglich bestritten (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); er weist den Vorwurf, er habe das kompromittierende Bild- und Filmmaterial als Druckmittel verwendet, um ein letztes Mal Oral- oder Geschlechtsverkehr von E.________ zu erzwingen, zurück. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ bestreitet der Berufungsführer, dass die sexuellen Handlungen bereits vor dem 16. Altersjahr von E.________ stattgefunden hätten. Weiter macht er gel- tend, die sexuellen Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis erfolgt. Auch habe die von ihm ins Leben gerufene Figur Cristiano Ronaldo nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Auch betreffend die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin, bestreitet der Berufungsführer, dass die sexuellen Hand- lungen bereits vor deren 16. Altersjahr stattgefunden hätten. Er macht geltend, die sexuellen Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis erfolgt. Auch habe die von ihm ins Leben gerufene Jimmy Blue Ochsen- 8 knecht nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). Schliesslich bestreitet der Berufungsführer auch die Anschuldigung der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Er macht gel- tend, die beiden Mädchen hätten um die Aufnahmen der sexuellen Handlungen gewusst und seien damit einverstanden gewesen (Ziff. I.1.4. und I.2.3. der Ankla- geschrift). 8. Würdigung der objektiven Beweismittel 8.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel in der schriftlichen Urteilsbegrün- dung sehr umfassend wiedergegeben und insbesondere zahlreiche Beispiele aus den Unterhaltungen des Berufungsführer mit der Straf- und Zivilklägerin, mit E.________ und mit I.________, fallrelevante Bilder und Videos sowie die Arztbe- richte betreffend den Behandlungsverlauf der Straf- und Zivilklägerin aufgelistet bzw. beschrieben; es kann darauf verwiesen werden (pag. 616 ff.). Die vorliegenden objektiven Beweismittel sind in mehrfacher Hinsicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden jungen Frauen zu untermauern. Dies vor- ab den Zeitraum, in welchem sie das 16. Altersjahr bereits vollendet hatten, betref- fend, in ihrer Gesamtheit aber auch für die davor liegende Zeit. Dies deshalb, weil einerseits das enge Verhältnis zum Berufungsführer schon seit geraumer Zeit be- stand bzw. aufgebaut worden war und weil andererseits die jungen Frauen in ihren Schilderungen nie von sich aus eine scharfe Trennung der Geschehnisse vor und nach dem 16. Geburtstag vorgenommen haben (vgl. II.9.1 Aussagen von E.________ und II.9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiernach). Soweit weiter von Relevanz und nicht bereits nachfolgend unter den Titeln II.8.2 Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII, II.8.3 Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson vom 17.05.2010 und II.8.4 Arztberichte von Dr. F.________ betreffend die Straf- und Zivilklägerin erfolgt, wird auf die einzelnen ob- jektiven Beweismittel direkt im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen bzw. betreffend die einzelnen Vorwürfe eingegangen. 8.2 Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII Die Vorinstanz hat die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII auf pag. 617 ff. auszugsweise wiedergegeben. Dieses Mobiltelefon trug der Berufungs- führer bei der Verhaftung am 17.11.2013 auf sich. Die ausgewerteten Unterhaltun- gen betreffen zwar durchwegs die Zeit nach dem 16. Geburtstag der beiden jungen Frauen (05.07.2010 bzw. 16.02.2012), der Gesprächsinhalt spricht jedoch für sich. Die Unterhaltung mit der Straf- und Zivilklägerin per SMS, WhatsApp und Facebook (pag. 617 ff.) geht zurück bis April 2013 und belegt vorab das intensive sexuelle Verhältnis, aber auch, dass der Berufungsführer ihr immer wieder Zuwen- dungen machte, dass es häufig um «Sex gegen Geld» (bzw. «Sex gegen Zuwen- 9 dungen in natura») ging und dass die Straf- und Zivilklägerin das Verhältnis mehr- mals beenden wollte und mit dem Gang zur Polizei drohte. Der Straf- und Zivilklä- gerin gegenüber lästerte der Berufungsführer zudem ungeniert über E.________ und versuchte damit offensichtlich, die beiden jungen Frauen gegeneinander aus- zuspielen (vgl. die WhatsApp-Nachrichten vom 29.10.2013, von der Vorinstanz wiedergegeben auf pag. 618). Auch der Nachrichtenaustausch mit E.________ (pag. 619 ff.) zeigt immer wie- der das Muster «Geld gegen Sex» oder «Zuwendung in natura gegen Sex», wobei der Berufungsführer jeweils klar den Tarif durchgab und mehrmals sagte, was er al- les an Gegenleistungen erwartete («…aus wo du wosh choshtet afa mau meh aus 1000», pag. 404 der polizeilichen Akten). Anhand der Viber-Nachrichten (pag. 621 bzw. pag. 500 f. der FDF-Auswertung) lässt sich sodann der Vorfall vom 17.11.2013 bzw. die dem Berufungsführer vorgeworfene versuchte sexuelle Nötigung z.N.v. E.________ zu einem wesentlichen Teil nachzeichnen: - Viber-Nachrichten vom 17.11.2013, 12:53:40-13:01:34 (pag. 498 f. der FDF- Auswertung) «Bruchts geng no es foto ds redish mit mir?; was frnes foto; ja shik mir; nei setigi schickt me nid durchs internet; mou mach macht mir nüt; ok; aber zersh erklehr mir wiso du mi aus eine wo dir überrau passet heregesteut hesh…mir hei denn we ig bi cho uf bern zeme abgmacht…; Eh nri; nei; nid wurklech; u we mir glade hei…hei mir o e dil gha…; Shik kezz; Jez; wisooo; Jq shik we du shiins shlimmi foteli vo mir hesh; jaas hani» - Viber-Nachrichten vom 17.11.2013, 13:05:15-13:12:32 (pag. 499 der FDF- Auswertung) «Nei du chsh se luege…aber schicke tue se nid du bish verruckt …ds si nid setigi wie du selber gmacht hesh u mir gschickt…die ha ig o no…die würde o lenge dir zuekunft kaputt ds mache…hesh ei- fach schwein ds ig J.________ ma…u ihm ds nid ma gönne ds für ihn weut zemebricht…drummm gib mir ke grund gemein ds siii …ok?» - Viber-Nachrichten vom 17.11.2013, 13:29:43-13:50:43 (pag. 500 f. der FDF- Auswertung) «Auso zeig videos; du dreish düre; chumm use; i bi nid dumm; Shik e screamshot vom video; Ner chumi use; Screenshot; Wo bish; S.________; Wieso seish du i seu use cho; i warte denk nid er cheuti; Wenn bish da; wosh ds ig die lösche; Nei wotse gse; Haha; bish bereit ds lade für miii?; Was z lade; Chum hie ner ok cheumer villich lade; Aber wotse lege; I bi ja shon bruun :)); Luege*; Wenn bish da?; zersh lade nere leuge ok? Ok» Und schliesslich zeigt der Austausch auf WhatsApp mit I.________, dass es ent- gegen den Angaben des Berufungsführers (vgl. die entsprechenden Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Hafteröffnung, pag. 293 Z. 180: «Das ist ein ‹dummes Gschnurr›.») mehr als bloss Angeberei bzw. ein «dummes Gschnurr» war und alles sehr wohl einen realen Hintergrund hatte. Dabei kann insbesondere in der nachfol- genden Passage durchaus ein unfreiwilliges Eingeständnis dafür erblickt werden, dass der Berufungsführer mit E.________ schon vor deren 16. Altersjahr eine se- xuelle Beziehung hatte: - WhatsApp-Nachricht vom 17.04.2013, 20:50:24 (pag. 766 der FDF-Auswertung) 10 «Figge jede tag schön brave; super sach [smily]; meinsh?; siicher xD; ok; aber mi stöhrt eifach ds sie scho alt ish…iz het sie scho 16 monet ds jagtpatent het; nümme neu; isch si usgloddlet [smily]; jaaa ex- trem» Der Vorinstanz ist in Bezug auf das Datum ein Schreibfehler unterlaufen (pag. 622); die zitierte Nachricht datiert nicht vom 17.04.2012, sondern vom 17.04.2013 (vgl. pag. 766 der FDF-Auswertung). Rechnet man vom 17.04.2013 die in der Nachricht an I.________ erwähnten 16 Monate zurück, so kommt man auf Ende 2011/Anfang 2012. E.________ wurde aber erst am 16.02.2012 16 Jahre alt. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme antwortete der Berufungsführer dann auch auf die Frage, wann ein Mädchen das «Jagdpatent» habe: «ab 16 Jahren» (pag. 293 Z. 176 f.). Weiter führte er aus, er nehme jetzt mal an, es gehe um E.________ (pag. 293 Z. 179 ff.). Was der Berufungsführer schliesslich im weiteren Chat-Verlauf schrieb, zeugt von einer äusserst primitiven Ausdrucksweise (vgl. pag. 766 f. FDF-Auswertung: «beckebode üebige?; jaaaa; nei neu büchsne; mi schiebt ihre es gnagi i fuzz u sieht nere dr chnoche use»). Aus dem Chat geht nach Auffassung der Kammer deutlich hervor, dass der Berufungsführer möglichst junge Sexualpartne- rinnen wollte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 776). Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S III konnten schliesslich fallrelevante Bild- und Videodateien ausgewertet werden (die Videos befinden sich auf der CD auf pag. 10 FDF-Auswertung). Für die Beschreibung des Inhalts der Videos wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 622 f.). In der Einvernahme vom 09.04.2014 musste der Berufungsführer einräumen, dass die ihm vorgehalte- nen Bilder und Videos zum einen Oralverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin (Vi- deo Nr. 4, erstellt am 14.11.2012 in den Büroräumlichkeiten der K.________ (Ga- rage)) und zum anderen Oral- bzw. Vaginalverkehr mit E.________ (Video Nr. 17, erstellt 2013 in der Wohnung von L.________, zeigt Oralverkehr, vgl. auch den am 17.11.2013 versendeten Screenshot pag. 13 und pag. 503 FDF-Auswertung; Video Nr. 87, erstellt am 20.10.2013 ebenfalls in der Wohnung von L.________, Vaginal- verkehr) darstellen (pag. 312 Z. 217 ff., Z. 227 ff., pag. 313 Z. 259 ff.). Er machte jedoch geltend, sämtliche Aufnahmen seien mit dem Einverständnis der Mädchen entstanden (pag. 312 Z. 221 ff., Z.231 ff., Z. 243 ff., pag. 313 Z. 262 ff.). Weshalb die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung in Bezug auf das Video Nr. 87, entgegen dem ausdrücklichen Eingeständnis des Berufungsführers, wonach es sich um Sex mit E.________ handle (pag. 313, Z. 259 f.), schreibt, es gehe aus dem Film nicht hervor, um welches Mädchen es sich handle (pag. 623), erschliesst sich der Kammer nicht. Beweismässig geht die Kammer davon aus, dass das Vi- deo Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungsführer und E.________ zeigt. 8.3 Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson vom 17.05.2010 Dieses Mobiltelefon des Berufungsführers wurde im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungen im Verfahren BM 10 18234 ausgewertet (pag. 23 ff. Dos- sier BM 10 18234). Diese erste Mobiltelefon-Auswertung aus dem Jahre 2010 be- inhaltet Gespräche und SMS-Nachrichten zwischen dem Berufungsführer und der 11 Straf- und Zivilklägerin. In der damaligen Untersuchung wurden allfällige sexuelle Handlungen mit Kindern nur in der Tatbestandsvariante des «Einbeziehens in eine sexuelle Handlung» geprüft, weil die Straf- und Zivilklägerin sowohl in der Videobe- fragung (pag. 108 Dossier BM 10 18234) als auch bei der protokollarischen Befra- gung (pag. 113 Z. 26 ff., pag. 114 Z. 17 ff. Dossier BM 10 18234) dezidiert angege- ben hatte, mit dem Berufungsführer sei nie etwas passiert, er sei ihr nie zu nahe gekommen (vgl. dazu auch die Einstellungsverfügung vom 28.6.2011, pag. 174 ff. Dossier BM 10 18234). Aus heutiger Sicht wird deutlich, dass der Berufungsführer bereits damals auch als Jimmy Blue Ochsenknecht agierte, dabei aber zum Teil die Grenzen verwischte. In einer Nachricht vom 02.09.2009 beispielsweise sprach er plötzlich auch von sich selber: «mmmh jimi het gseit du chömisch dra morn nami. U vo mir oooh mir mache di fertig…mit dr zunge, mittelfinger u schnudelwiz.aaah» (pag. 36 Dossier BM 10 18234). Ein weiteres Beispiel ist die folgende SMS-Nachricht vom 27.12.2009: «ja da der schwanz an dem du vorher noch knaberst A.________ seiner ist! Beiss nur ruhig ab!! Hehe; P so gemein…nid abbisse nid» (pag. 36 Dossier BM 10 18234). Es liegen somit durchaus auch eigene Bekundungen des Berufungsführers vor, wonach er – sei es als A.________ oder als Jimmy Blue Ochsenknecht – bereits im Jahr 2009 sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hat. 8.4 Arztberichte von Dr. F.________ betreffend die Straf- und Zivilklägerin Die Arztberichte von Dr. F.________ finden sich auf pag. 128 ff. (Bericht vom 17.03.2014), auf pag. 512 f. (Verlaufsbericht vom 14.04.2015) sowie auf pag. 762 (Verlaufsbericht vom 11.01.2016) in den Akten. Aus ihnen geht hervor, dass die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin für die Therapeutin glaubhaft und die festgestellten Symptome mit der Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar sind. Die Suchtproblematik und die gestörte Einstel- lung zum Körper seien als Folge der geschilderten Übergriffe nachvollziehbar. Dem Bericht vom 17.03.2014 lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilkläge- rin im Mai 2013, nachdem sie gegenüber der Therapeutin erstmals und spontan vom jahrelangen, seit ihrem 8. Altersjahr stattfindenden Missbrauch gesprochen hatte, über eine Anzeige nachdachte, eine solche aber u.a. wegen den Erfahrun- gen im früheren Verfahren im Jahr 2009 [recte: Im Jahr 2010; die Anzeige wurde am 31.03.2010 erstattet], unterliess. Damals habe sie sich geweigert auszusagen und behauptet, es sei nichts passiert. Deshalb habe sie Angst gehabt, man würde ihr bei einer erneuten Anzeige keinen Glauben mehr schenken. Die Straf- und Zi- vilklägerin habe dem Berufungsführer aber mit einer Anzeige gedroht, um so Geld von ihm erpressen zu können (pag. 129). Im September 2013 habe die Straf- und Zivilklägerin erneut spontan die Übergriffe thematisiert, wobei sie die Geschichte mit Jimmy Blue Ochsenknecht erwähnt habe (pag. 129 f.) und ihr dann im Novem- ber davon berichtet, dass sie als Zeugin aussagen müsse, weil ein weiteres Opfer Strafanzeige erstattet habe (pag. 130). Frau Dr. F.________ schildert in der Folge die weitere Entwicklung ab dem 26.11.2013; die Straf- und Zivilklägerin habe bis Ende Januar 2014 wegen psychosomatischer Beschwerden nicht mehr arbeiten können und deswegen u.a. die Lehrstelle verloren (pag. 130 f.). 12 Im Bericht vom 14.04.2015 attestiert Dr. F.________ der Straf- und Zivilklägerin eine nach wie vor fragile Stabilität (seit August 2014 neue Hauswirtschaftslehrstelle mit Beschäftigungsgrad 100%), eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, zwanghaftes Suchtverhalten, im Extremfall suizidale Krisen und eine gestörten Be- ziehung zum eigenen Körper und zum männlichen Geschlecht. Insbesondere sei sie nicht fähig sich auf wohlwollende, aufrichtig liebevolle Zuwendung einzulassen, stattdessen sei sie vertraut mit anrüchiger/schlüpfriger Zuwendung. Die beschrie- benen Beeinträchtigungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folgen der durch den Berufungsführer verursachten Traumatisierungen (pag. 512 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung reichte Fürsprecherin D.________ im Namen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin sodann einen ak- tuellen Bericht von Dr. F.________, datierend vom 11.01.2016, ein (pag. 761 f.). Darin führt die Therapeutin aus, das Strafverfahren sei für die Straf- und Zivilkläge- rin äusserst belastend gewesen, sie habe deswegen erneut krank geschrieben werden müssen und sei, nachdem sie von der Berufung erfahren habe, psychisch völlig eingebrochen. Eine Weiterführung ihrer Lehre in der privaten Wirtschaft sei nicht mehr realistisch gewesen und es habe eine Anmeldung für berufliche Mass- nahmen bei der Invalidenversicherung erfolgen müssen. Eine Hospitalisation ge- gen den Willen der Straf- und Zivilklägerin habe verhindert werden können, Letzte- re habe sich auch dank der Aussicht, die Lehre in einem geschützten Rahmen durchführen zu können, langsam wieder gefangen. Aktuell warte sie auf den Ent- scheid der Invalidenversicherung. Der nahende Termin der oberinstanzlichen Ver- handlung löse wieder eine Verschlechterung des ohnehin sehr fragilen Zustandes aus und die Straf- und Zivilklägerin kämpfe verstärkt gegen Schlaflosigkeit, Ängste und depressive Symptome (pag. 762). Wenn die Therapeutin in Kenntnis der Zeitangaben der Straf- und Zivilklägerin von einem «über Jahre dauernden erlittenen sexuellen Missbrauch» ausgeht (vgl. pag. 129), so schliesst dies zumindest nicht aus, dass die sexuellen Übergriffe be- reits vor dem 05.07.2010 (16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin) begonnen haben. Dies deckt sich mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach sie höchstens 11 oder 12 Jahre alt ge- wesen sei, als es erstmals zum Oralverkehr gekommen sei (pag. 160 Z. 61: «Ich war damals höchstens 11 oder 12 Jahre alt. Ich weiss es jedoch nicht mehr ganz genau. Ich war höchs- tens 12 Jahre alt, aber das war ja immer noch zu jung.»; in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10.09.2014 bestätigt, vgl. pag. 174 Z. 84 ff.). Schliesslich hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass Dr. F.________ der Straf- und Zivilklägerin eine Anzeigeerstattung empfohlen hätte. Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin ihrer Therapeutin im November 2013 von sich aus erzählt, sie müsse nun gegen den Berufungsführer aussagen, weil ein weiteres Opfer An- zeige erstattet habe. 13 9. Aussagenwürdigung 9.1 Aussagen von E.________ Im Unterschied zur Vorinstanz würdigt die Kammer zunächst die Aussagen von E.________, da diese die Anzeige erstattete, welche dann zum vorliegenden Straf- verfahren führte. Auslöser dafür, dass E.________ den Berufungsführer am 17.11.2013 anzeigte, war die Drohung des Berufungsführers, ihren Eltern und ihrem Freund kompromit- tierende Video-Aufnahmen zu zeigen bzw. das im Nachgang an diese Drohung er- folgte «Festhalten in flagranti» des Berufungsführers durch den Vater der Straf- und Zivilklägerin in V.________. Das auslösende Ereignis war damit von Anfang an weitgehend objektiviert (vgl. dazu pag. 498 ff. FDF-Auswertung, den polizeilichen Anzeigerapport vom 06.05.2014, konkret pag. 96, sowie die vorinstanzlichen Erwä- gungen auf pag. 621). Die erste Einvernahme von E.________ erfolgte am 18.11.2013, also am darauf- folgenden Tag, mittels Videobefragung (pag. 133 ff.). E.________ wirkte dabei er- staunlich abgeklärt und selbstsicher. Sie berichtete zuerst in weitgehend freier Er- zählung flüssig und ohne jegliche Hemmungen über die zurückliegenden Jahre mit dem Berufungsführer und den Umstand, dass ihr vor vier bis fünf Wochen klar ge- worden sei, dass der Berufungsführer sie nur belogen habe, das Ganze ein Ende haben müsse und sie ihren Eltern von den schlimmen Sachen, die er schreibe, nicht aber von den Übergriffen, erzählt habe (pag. 135). Auf Detailfragen der Be- fragerin hin (pag. 135 ff.) machte E.________ dann genauere Angaben; sie gab insbesondere an, ab wann, wo und wie oft sie Oral- bzw. Geschlechtsverkehr ge- habt hätten. Der Berufungsführer habe von ihr ab ihrem 14. Altersjahr (Anm.: Das würde bedeuten ab dem 16.02.2010) Oralverkehr gefordert. Das erste Mal habe im Zimmer hinter der Garage stattgefunden, wobei sie ihn beim ersten Mal nur mit der Hand, beim zweiten Mal dann auch mit dem Mund befriedigt habe (pag. 136). Der erste Geschlechtsverkehr habe dann ca. im Alter von 15 Jahren stattgefunden (Anm.: Das würde bedeuten nach dem 16.02.2011). Sie habe mitgemacht, weil er ihr sonst Probleme gemacht hätte. Ausser Geschlechtsverkehr sei nichts gewesen. Er habe keine physische Gewalt angewandt, nur gestürmt, sie bedrängt, was von der Befragerin als psychischer Druck umschrieben und von E.________ so über- nommen wird (pag. 136). Im Zusammenhang mit der Frage, wann der letzte sexu- elle Kontakt mit dem Berufungsführer stattgefunden habe (vor ca. vier Wochen in dessen Auto), erwähnte E.________ erstmals das Detail, dass er ihr gesagt habe, er brauche «ä Ladig». Damit sei Geschlechtsverkehr gemeint gewesen (pag. 137). Es sei jedes Mal zum Samenerguss gekommen, sie habe immer so lange machen müssen, bis er zum Orgasmus gekommen sei (pag. 137, bestätigt auf pag. 138). Bis vor ein paar Tagen habe sie nicht gewusst, dass er von ihr Videos und Fotos gemacht habe. Erst gestern Sonntag (Anm.: am 17.11.2013) habe sie einen Screenshot von einem Video gesehen, das ca. fünf Minuten gedauert habe und den Oralverkehr mit ihr dargestellt habe (pag. 137). Sie habe den Berufungsführer ca. 30 Mal oder eher noch mehr oral befriedigen müssen. Es sei auch mehr als 30 Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen, das erste Mal mit ca. 14-jährig, als sie in der achten Klasse gewesen sei. Als sie den Wochenplatz gehabt habe (Anm.: 14 Im Alter von 13 bis 15 Jahren, d.h. von 2009 bis 2011) sei es nur zu Oralverkehr gekommen, erst später, als sie nicht mehr dort gearbeitet habe, zum Geschlechts- verkehr (pag. 138). In der Folge beschrieb E.________ dann auch noch ziemlich detailliert, wie die sexuellen Handlungen jeweils vonstatten gegangen seien; beim Oralverkehr sei der Berufungsführer jeweils gestanden und sie habe sich auch beim Oralverkehr oben ausziehen müssen, damit es ihn erregt habe (pag. 138). Beim Geschlechtsverkehr habe sie sich auf ihn setzen müssen. Damit sie ihn nicht habe ansehen müssen, habe sie sich mit Blick zu den Füssen hingesetzt (pag. 138). Diese letzten Schilderungen von E.________ sind durch die Vide- os Nr. 17 (Oralverkehr) und Nr. 87 (Vaginalverkehr) objektiv belegt; insbesondere ist im Video Nr. 87 auch erkennbar, wie der Blick von E.________ in Richtung Füs- se des Berufungsführers gerichtet ist. E.________ sprach in der ersten Einvernahme weiter an, dass der Berufungsführer ihr einmal per SMS CHF 3‘000.00 für zehn Mal Sex geboten habe und dass er ihr Geld fürs Solarium und für Flüge (zum Freund bzw. Verlobten nach Albanien) ge- geben habe. Sie glaube, der Berufungsführer habe, als die Mutter der Straf- und Zivilklägerin ihn vor ein paar Jahren (Anm.: Am 31.03.2010) angezeigt habe, noch keine Übergriffe auf sie ausgeübt, vermutlich hätten diese erst später angefangen. Diese zeitliche Einordnung durch E.________ stimmt mit der Anklageschrift übe- rein; in Bezug auf E.________ ist ein Zeitraum ab ca. Juli 2010 angeklagt (pag. 437). Im handschriftlichen und von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.11.2013 zu den Akten gereichten Schreiben (pag. 144) schilderte E.________ u.a., weshalb sie bei ihrer Befragung im Verfahren BM 10 18234 seinerzeit nur Gu- tes über den Berufungsführer gesagt habe, wie dieser sie auf Christiano Ronaldo angesprochen und Letzteren schliesslich dazu benutzt habe, damit er, der Beru- fungsführer, mit ihr habe Geschlechtsverkehr haben können. Diese Angaben bestätigte sie in der Einvernahme vom 14.01.2014 (pag. 146 ff.). Zahlenmässig sprach sie von insgesamt 30 Mal Geschlechtsverkehr, davon hätten sie vielleicht vier Mal Geschlechtsverkehr gehabt, bevor sie 16 Jahre alt geworden sei (pag. 148 Z. 68 f. und Z. 74 ff.). Sie wisse nicht genau, wie oft sie vor dem 16. Altersjahr Oralverkehr gehabt hätten, vielleicht vier oder fünf Mal (pag. 148 Z. 95 ff.). Meistens hätten sie auch Oralverkehr gehabt, wenn sie Geschlechtsver- kehr gehabt hätten (pag. 148 Z. 100). Er habe ihr vielleicht ein bis zwei Monate vor der polizeilichen Anhaltung mit Fotos und Videos gedroht (pag. 149 Z. 112 f.). Die- se Aussage ist objektiv belegt; gemäss den ausgewerteten Viber-Nachrichten, hat- te der Berufungsführer ihr am 17.10.2013, mithin genau einen Monat vor der Anhal- tung, damit gedroht, J.________, dem Verlobten von E.________, von nun an auf alles Antwort zu geben und nicht mehr auszuweichen, wenn sie sich weiterhin nicht bei ihm melde (vgl. pag. 621). Weiter führte E.________ aus, sie denke, es sei En- de der 8. Klasse gewesen, als sie das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, damals sei die Geschichte mit Christiano Ronaldo aktuell gewesen (pag. 147 Z. 53 ff.). Das letzte Mal hätten sie und der Berufungsführer etwa vier Wochen, be- vor sie es der Polizei gemeldet habe, Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 148 Z. 71 f.). E.________ bestätigte wiederum, dass sie nie gemerkt habe, dass der 15 Berufungsführer die sexuellen Akte gefilmt hätte (pag. 151 Z. 253 ff.). Die Ge- schichte mit Christiano Ronaldo habe vielleicht eineinhalb Jahre gedauert (pag. 150 Z. 167 f.) und mit der Straf- und Zivilklägerin habe er das Gleiche mit Jimmy Blue gemacht (pag. 150 Z. 171 f.). Der Berufungsführer habe sie nie aufge- fordert, Betäubungsmittel zu konsumieren (pag. 153 Z. 353 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 548 ff.) bestätigte sie die bishe- rigen Aussagen erneut, insbesondere auch, wie sich die körperlichen Kontakte in- tensiviert hätten; zuerst habe der Berufungsführer sie wegen ihren Rückenproble- men massiert, dann habe er ihr das Gefühl gegeben, der Intimbereich gehöre auch dazu, dass dies ganz normal sei. Er habe dann erzählt, er habe telepathische Fähigkeiten. Er habe sie auch zur Überzeugung gebracht, ihre Eltern würden sie nicht lieben und dass er ihr helfen könne. Im Gegenzug habe er Oralverkehr und dann Geschlechtsverkehr verlangt (pag. 551 Z. 32 bis pag. 552 Z. 29). Auf die Fra- ge hin, wie alt sie beim ersten Mal Oralverkehr gewesen sei, wollte sich E.________ zuerst nicht festlegen, gab dann aber auf Nachfrage an, sie sei sich sicher, dass es vor Beginn des 10. Schuljahres gewesen sei, als es zu den ersten sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 552 Z. 21 ff. - pag. 553 Z. 6). Und sie wi- dersprach energisch («Das ist zu 100% eine falsche Aussage»), als ihr u.a. vorgehalten wurde, der Berufungsführer habe ausgesagt, sie habe ihm quasi ein unmoralisches Angebot gemacht und er habe dann nicht nein sagen können, das sei gewesen, als sie seit einem Monat im 10. Schuljahr gewesen sei (pag. 553 Z. 26 ff.). Sie wies auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Berufungsführers auch den Vorwurf, sie habe ihn aufgefordert, sie zu bestechen, bestimmt zurück: «Also anscheinend hätte ich so einen Deal machen wollen, damit es für mich ok ist? Das kam eher von ihm aus. Er sagte, dass es ganz viele Frauen gibt, welche auch mit älteren Männern etwas machen und dafür immer wieder et- was bezahlt wird. Das wollte er; das kam nicht von mir aus.» (pag. 555 Z. 23 ff.). Rückblickend könne sie fast nicht verstehen, dass sie so reingefallen und so manipuliert worden sei. Sie bereue es, dass sie überhaupt angefangen habe, bei ihm zu arbeiten, sie würde gerne alles löschen (p. 557 Z. 6 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Entstehung, Inhalt und Entwicklung der einzelnen Aussagen sowie die Motivationslage von E.________ entscheidend dafür, dass ihre Aussagen als glaubhaft zu bezeichnen sind und auf sie abgestellt werden kann. Namentlich schilderte sie das Kerngeschehen über mehrere Einver- nahmen hinweg konstant und stimmig. Die Tatsache, dass ihre zeitlichen Angaben – insbesondere zu den Fragen, ab wann genau es zu welchen sexuellen Handlun- gen und in welcher Häufigkeit gekommen sei – nicht immer identisch waren, be- deutet nicht, dass die Aussagen von E.________ unwahr sind; zum einen spricht dieser Umstand vielmehr dafür, dass E.________ nicht einfach auswendig Gelern- tes reproduzierte und zum anderen zeigt er auf, dass E.________ die Zeit mit dem Berufungsführer eben als Ganzes erlebte und schilderte und die künstliche Alters- grenze des 16. Geburtstages für sie – ganz im Gegensatz zum Berufungsführer – keine Bedeutung hatte. Die von E.________ geschilderten Details weisen zudem deutlich auf Selbsterlebtes hin; mit der Vorinstanz ist diesbezüglich an die Be- schreibung der Positionen beim Oral- und Geschlechtsverkehr zu erinnern, insbe- sondere an das Detail, dass sich E.________ aus Ekel jeweils mit dem Blick Rich- tung Füsse des Berufungsführers auf Letzteren gesetzt habe. Wie bereits unter 16 II.8.2 Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII sowie hiervor erwähnt, decken sich die Angaben von E.________ über weite Strecken auch mit den objek- tiven Beweismitteln. Beispielhaft sei die Facebook-Unterhaltung des Berufungsfüh- rers mit M.________ («M.________») vom 28.9.2012 erwähnt (pag. 240 f.), bei welcher es um E.________ ging. Der Berufungsführer schrieb Folgendes: «hüt het si oooo; i ha striche gmacht i mire agenda, wenn si mit mir het […] jaaa ha ds jahr hett mini agenda 47 strichli!». Im Klartext heisst das ja wohl nichts anderes, als dass der Berufungsführer mit E.________ bisher im Jahr 2012, und wohl nicht erst genau seit ihrem 16. Ge- burtstag am 16.2.2012, bereits 47 Mal sexuellen Kontakt hatte. Dieses objektive Beweismittel belegt mit anderen Worten die Darstellung von E.________, wonach es bereits vor ihrem 16. Geburtstag zu sexuellen Kontakten kam. Schliesslich ist festzuhalten, dass in ihren Aussagen keine Aggravierungstendenzen auszumachen sind. Vielmehr entlastete E.________ den Berufungsführer gleich in mehrerer Hin- sicht. Hätte sie die Vorwürfe gegen ihn zu Unrecht erhoben, hätte sie ihn wohl viel stärker belastet. Beispielhaft seien ihre Aussagen erwähnt, wonach der Berufungs- führer ihr Geld gegeben habe, wenn sie ihn danach gefragt habe, sie jedoch finan- ziell nicht von ihm abhängig gewesen sei, da sie auch Geld von ihrem Vater erhal- ten hätte (pag. 149 Z. 122 ff.) – hätte E.________ den Berufungsführer anschwär- zen wollen, hätte sie jedoch wohl genau das behauptet. Weiter entlastete sie ihn auch insofern, als sie aussagte, der Berufungsführer habe zwar eine Pistole und Munition gehabt, habe diese aber nie gegen sie eingesetzt oder ihr damit gedroht. Auch habe er keine physische Gewalt angewandt (pag. 136). Ausserdem gab sie zu Protokoll, der Berufungsführer habe sie nie aufgefordert mit ihm Betäubungsmit- tel zu konsumieren. Schliesslich hätte sie ihn auch im Zusammenhang mit dem ge- trunkenen Schnaps stärker belasten und ohne Weiteres behaupten können, sie habe mehrere Gläser davon trinken müssen (pag. 153 Z. 353 f. und Z. 332 f.). Schliesslich äusserte sich E.________ auch sehr selbstkritisch, indem sie zu Pro- tokoll gab, sie könne es rückblickend fast nicht verstehen, wie sie so habe reinfal- len und manipuliert werden können. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaub- haft, es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. 9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab kann auf die umfassende vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (pag. 637 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin machte in ihrer ersten Einvernahme vom 06.12.2013 (pag. 158 ff.) zunächst klar, dass sie von sich aus keine Anzeige eingereicht hätte (pag. 159 Z. 29 f.). Bei der Antwort auf die Frage, ob es zwischen ihr und dem Be- rufungsführer zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wird deutlich, dass für die Straf- und Zivilklägerin Sex gleichbedeutend mit Geschlechtsverkehr ist: «Sex nicht. Zu Beginn begann er mich am Rücken und am ‹Arsch› zu massieren. Weiter berührte er auch meine Brüste und berührte mich vorne. Er wollte auch, dass ich ihm ‹einen blase›. Ich wollte zuerst nicht. Er ‹stürmte› lange, bis ich es trotzdem tat. […]» pag. 159 Z. 41 ff.). Auf konkrete Frage, wie alt sie gewesen sei, als sie ihm das erste Mal «einen geblasen» habe, sagte sie dann: 17 «Ich war damals höchstens 11 oder 12 Jahre alt. Ich weiss es jedoch nicht mehr ganz genau. Ich war höchstens 12 Jahre alt, aber das war ja immer noch zu jung.» pag 160 Z. 61 ff.). Sie konnte dann weitere Details angeben, beispielsweise beschrieb sie die diversen Orte, an denen die sexuellen Handlungen stattfanden sowie die Art und Weise, wie sie voll- zogen wurden («Ich zog mich nicht immer aus. Vorne in der Garage zog ich mich nicht aus. Im hinteren Bereich, hinter einem Tisch, zog ich mich jeweils aus. Ich könnte ihnen die Räumlichkeiten auch zeigen.» [pag. 159 Z. 49 ff.]; «Er zog seine Hosen selber bis zu den Knien herunter. Darun- ter trug er Boxershorts.» [pag. 160 Z. 66]; «Manchmal hinten im ‹Rümli› war ich ausgezogen. Er zog mich jeweils aus. Ich mag mich noch daran erinnern, dass es dort oft kalt war. Er montierte eine Heizung, damit wir dieses Problem nicht mehr hätten.» [pag. 160 Z. 69 ff.], auf Frage, ob sie beim Oralverkehr verhütet hätten: «Als ich noch klein war schon. Später nicht mehr. Er kam jedes Mal, wollte dass ich sein Sperma in den Mund nahm. Da habe ich mich aber geweigert. Ich hat- te ein ‹Papierli› in den Händen. Als ich merkte, dass er kommen wird, nahm ich seinen Penis aus meinem Mund und er wixte sozusagen ins ‹Papierli›» [pag. 160 Z. 73 ff.], auf Frage, wo es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei: «In seiner ehemaligen Garage in einem ‹Rümli›. Dort hatte er einen Massagetisch. Ebenfalls in der Garage hinter einem hohen Holztisch. Weiter kam es in einem grünen Auto und in einem blauen Auto zu sexuellen Handlungen. […] Ebenfalls kam es ein paar Mal an seinem Domizil zu sexuellen Handlungen, als seine Frau nicht zu Hause war.» [pag. 162 Z. 179 ff.] und ob es nebst Massieren, Oralverkehr und Geschlechtsver- kehr zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei: «Er befriedigte mich auch mit seinem Mund. Er wollte mir auch seinen Finger in den Arsch stecken, was ich jedoch nicht zuliess. Er wollte auch, dass ich ihm seine Eier lecke. Dies habe ich nur selten gemacht» und auf Frage, ob es auch zu manueller Befriedigung gekommen sei: «Ja. Ich musste ihm eines wixen. Er berührte mich auch. Er drang auch manchmal mit seinen Fingern in meine Scheide ein. Ich wollte dies nicht, worauf er meistens aufhörte» [pag. 132 Z. 169 ff. und Z. 175 ff.]). Auf Frage, wie es mit den sexuellen Handlungen weiter gegangen sei, erwähnte die Straf- und Zivil- klägerin dann, dass der Berufungsführer Sex gewollt habe, als sie ca. 14-jährig gewesen sei (Anm.: Damit meint sie Geschlechtsverkehr, vgl. die Ausführungen hiervor). Sie habe aber nicht gewollt, weil sie noch Jungfrau gewesen sei (pag. 160 Z. 100 ff.). Er habe ihr erzählt, er könne mit ihrem Idol, dem Schauspieler Jimmy Blue Ochsenknecht, telepathisch in Kontakt treten und alles was sie mit ihm, dem Berufungsführer, körperlich mache, würde auch Jimmy Blue spüren (pag. 160 Z. 102 ff. und pag. 161 Z. 108). So weit sie wisse, mache der Berufungsführer dies in Bezug auf E.________ auch, bei ihr benutze er aber Christiano Ronaldo (pag. 161 Z. 111 f.). Sie habe eigentlich nie Sex (Anm.: Gemeint ist wiederum Ge- schlechtsverkehr) mit dem Berufungsführer gehabt, aber ein paar Mal sei er mit seinem Penis ungeschützt vaginal in ihr gewesen; «Es ekelte mich, dass [recte: das] kann ich ihnen sagen.» (pag. 161 Z. 114 f.). Ab ihrem 15. Altersjahr (Anm.: Das wäre dann ab Juli 2009 gewesen) sei es ca. sieben bis acht Mal dazu gekommen (pag. 161 Z. 127 f.). Er habe, ohne dass er gekommen sei, nach etwa zwei Minuten auf- gehört, offenbar weil sie nicht mehr gewollt habe; «mir hat man ganz klar angesehen, dass ich dies nicht wollte» (pag. 161 Z. 123 ff.). Gemäss ihren Aussagen auferlegte der Be- rufungsführer der Straf- und Zivilklägerin, als sie noch klein war, immer ein Schwei- gegebot. Später habe er das nicht mehr jedes Mal gesagt und noch später habe sie es schon von sich aus niemandem erzählen wollen, weil sie sich geschämt habe (pag. 163 Z. 230 ff.). Weiter erwähnte die Straf- und Zivilklägerin freimütig, sie habe 18 den Berufungsführer zu erpressen versucht und ihm gedroht, zur Polizei oder zu seiner Frau zu gehen. Ihr habe sein Gefühl der Angst gefallen. Sie habe den Kon- takt vor allem wegen dem Geld, welches er ihr gegeben habe, behalten (pag. 161 Z. 147 ff.). Was den Zeitpunkt betrifft, ab welchem es zu sexuellen Handlungen kam, blieb die Straf- und Zivilklägerin auch in der Befragung vom 10.09.2014 bei ihren Angaben. Auf Frage, wie sicher sie sei, dass sie beim ersten Oralverkehr höchstens 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, antwortete sie: „Sehr sicher“ (pag. 174, Z. 84 ff.). Weiter gab sie an, der Oralverkehr habe schon vor dem Umzug im August 2005 innerhalb von W.________ stattgefunden (pag. 175 Z. 91 ff.). Zu Beginn, als sie klein gewe- sen sei, habe er sie jeden Tag angefasst (pag. 175 Z. 110 f.). Sie sei jeden Tag bei ihm gewesen, auch oft am Wochenende (pag. 175 Z. 113 ff.). Und weiter: «AF: Mit 11-12 fing das Blasen an. Als ich älter wurde, bekam ich auch andere Interessen und wollte nicht mehr jeden Tag zu ihm. Deswegen hat er diesen Jimmy Blue erfunden, damit ich trotzdem zu ihm komme. Ich ging dann noch etwa 2-3 Mal pro Woche zu ihm AF: Es kam zu sexuellen Handlungen, ja. Aber es war nie unter Gewalt», (pag. 175 Z. 120 ff.). Bezüglich Geschlechtsverkehr bestätigte sie, dass es sieben bis acht Mal dazu gekommen sei, dass er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei; das erste Mal kurz vor ihrem 16. Geburtstag, die an- deren Male verteilt bis sie ca. 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 180 Z. 276 ff.). Im Zusammenhang mit ihrer Aussage, dass sie mit 17 Jahren zu begrei- fen begonnen habe, dass der Berufungsführer ihr mit Jimmy Blue Ochsenknecht nur etwas vorgespielt habe und es nicht richtig gewesen sei, was er gemacht habe, gab sie an, dass sie ihn bedrängt habe. Er habe immer wieder nach ihrer Nase ge- tanzt und gemacht, was sie gewollt habe, weil er nicht gewollt habe, dass die Ge- schichte rauskomme. Sie habe das auch ausgenützt, es sei praktisch gewesen für sie, das streite sie nicht ab (pag. 179 Z. 241 ff.). Schliesslich bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre Angaben auch in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (pag. 529 ff.). Auf entsprechende Frage hin machte sie auch zahlenmässige Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Handlun- gen: Bevor sie an die Z.________ (Strasse) umgezogen seien, d.h. bevor sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei es bereits zu Oralverkehr gekommen (pag. 529 Z. 18 f. und pag. 532 Z. 6 ff.), und zwar ungefähr 1‘000 oder 2‘000 Mal; «Ich kann es nicht so sagen. Es war viel. Es gab eine Phase, da musste ich jeden Tag.» (pag. 532 Z. 11 ff.). Geschlechtsverkehr hätten sie insgesamt ca. fünf bis sechs Mal gehabt, und vor dem 16. Geburtstag einmal (pag. 532 Z. 18 f.). Dass der Berufungsführer sie beim Oralverkehr gefilmt habe, habe sie nicht gewusst, sie habe erst durch Fürspreche- rin D.________ vom Video erfahren (pag. 533 Z. 22 ff. und Z. 28 ff.). Angesprochen auf das Video und darauf, dass zu hören sei, wie sie frage, ob so nichts zu sehen sei, was der Berufungsführer verneine, führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus: «Jemand, der sich filmen lassen möchte und dann noch fragt, ob man etwas sehe, macht kei- nen Sinn. Damals ging es um etwas anderes, wo ich heute leider auch nicht mehr weiss, worum es ging. Aber ich habe hundert tausend Millionen Mal nicht gewusst, dass er mich aufnimmt. […]» (pag. 533 Z. 33 ff.). Nach Auffassung der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ein- drücklich; sie sind konstant und stimmig, ohne Tendenz zu gleichförmiger Repetiti- 19 on. Die Straf- und Zivilklägerin beschönigte ihr eigenes Verhalten und ihre pekuniä- re Motivlage nicht und belastete sich damit auch immer wieder selber. Umgekehrt belastete sie den Berufungsführer nicht unnötig, behauptete insbesondere nicht, er habe ihr gegenüber Gewalt angewendet. Auch ist im Laufe des Verfahrens keine Aggravation auszumachen. Zahlenmässige Angaben machte die Straf- und Zivil- klägerin sodann erst auf konkretes Nachfragen hin, wobei sich die auf den ersten Blick exorbitant hoch erscheinende Zahl von angeblich mindestens 1‘000 sexuellen Kontakten bei näherem Hinsehen bzw. Nachrechnen nicht als unrealistisch erweist: Bis und mit 4. Schul- bzw. bis zum 11. Altersjahr (d.h. ab ca. Anfang 2005 bis Sommer 2005 bzw. bis zum Umzug) kam es täglich zu sexuellen Kontakten, dies entspricht insgesamt 150 sexuellen Kontakten. Dann kam es bis zum Alter von 18 Jahren zwei bis drei Mal pro Woche zu sexuellen Kontakten: 7 Jahre x 100 se- xuelle Kontakte = 700 sexuelle Kontakte. Diese Anzahl entspricht der von der Straf- und Zivilklägerin angegebenen Grössenordnung. Angesichts der zahlreichen Real- kennzeichen erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gesamthaft er- lebnisbasiert und glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist nachvoll- ziehbar, dass sie die Geschichte mit Jimmy Blue Ochsenknecht, die im Übrigen durch den SMS-Verkehr bestens dokumentiert und damit objektiviert ist und vom Berufungsführer auch bestätigt wurde (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsfüh- rers auf pag. 88 Z. 46 ff. BM 10 18234, insbes. pag. 89 Z. 3 BM 10 18234: «Diese zweite Person [Anm.: Jimmy Blue] gibt es seit November 2009»), lange Zeit glaubte. Auch E.________ und M.________ (pag. 237) glaubten die identisch aufgebaute Chris- tiano Ronaldo-Geschichte (vgl. dazu die Aussagen von M.________ auf Frage, ob es zwischen ihr und dem Berufungsführer jemals zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei: «Es ist so. Einmal wegen Christiano Ronaldo. Ich glaubte es ihm anfänglich auch. Einmal während meines 10. Schuljahres setzte ich mich während 2 Minuten auf seinen Schoss. Er bemerkte, dass ich dies nicht will und liess es sein. […]» [pag. 237 Z. 238 ff.]). Daran vermag auch der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin im früheren Verfahren BM 10 18234 abstritt, dass es zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei, nichts zu ändern. Bei den damaligen Befragungen war die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Angaben vom Berufungsführer abhängig und konnte ihn deshalb gar nicht mit ihren Aussagen belasten (pag. 159 Z. 28 f.: «Damals stritt ich alles ab, weil er auch meine Drogensucht finanzierte.», pag. 162 Z. 201: «Als ich im Heim war kam es regelmässiger zu sexuellen Handlungen. Ich brauchte ihn. Er finanzierte meinen Drogenkonsum. Ich konsumierte Ko- kain, MDMA, Pillen. […]»; pag. 173 Z. 37 ff.: «Ich war damals im Heim. Es war gäbig er hat mich immer unterstützt wenn ich auf die Kurve wollte und vom Heim fliehen wollte. Er chauffierte mich und bezahlte mir die Drogen. AF: Er hat mir Geld gegeben und er wusste, dass ich mit dem Geld Drogen kaufen gehe. Und ich habe es ihm auch gesagt. AF: Er gab mir jedesmal Geld, nicht jedesmal gleich viel. AF: In einem Monat vielleicht CHF 2‘000.00. AF: Vielleicht all zwei bis drei Tage. Von CHF 50.00 bis CHF 150.00 […]»). Schliesslich hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin erst belastende Aussagen machte, nachdem der Berufungsführer von E.________ angezeigt und damit das vorliegende Strafverfahren in Gang gesetzt worden war. Hätte sie den Berufungsführer zu Unrecht belasten wollen, hätte sie sich wohl kaum darauf ver- lassen, dass allenfalls ein anderes Opfer ihn eines Tages anzeigen könnte, son- dern hätte ihn vielmehr von Anfang an selber angezeigt. Ausserdem hätte sie die 20 Gelegenheit wohl – wenn sie denn tatsächlich all die Strapazen und Belastungen eines solchen Verfahrens auf sich hätte nehmen wollen, ohne dass an den Vorwür- fen etwas dran gewesen wäre – bereits im Jahre 2010 ergriffen, als ihre Mutter den Berufungsführer angezeigt hatte. Einleuchtend ist auch, dass die Straf- und Zivil- klägerin, wenn sie alles nur vorgetäuscht hätte, wohl nicht erst nach ihrer Einver- nahme vor dem Gerichtssaal beinahe zusammengebrochen wäre, sondern viel- mehr bereits während der Einvernahme im Gerichtssaal einen Schwächeanfall si- muliert hätte (vgl. pag. 604). Weiter hätte die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie den Berufungsführer denn in die Pfanne hätte hauen wollen, ganz sicher nicht ausge- sagt, sie hätten eigentlich nie Sex gehabt, er sei nur einmal ein wenig in ihr drin gewesen, sondern sie hätte ihn des mehrfachen Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen beschuldigt. Und schliesslich hätte sie, nachdem E.________ gegen den Berufungsführer Vorwürfe erhoben hatte, viel stärker nachgedoppelt und ihrerseits viel gröbere Vorwürfe gegen den Berufungsführer erhoben, als sie es getan hat. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als stimmig, nachvollziehbar, überzeugend und damit glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. 9.3 Absprache der beiden Frauen? Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Berufungsführers vor, in Bezug auf den Informationsaus- tausch zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ sei zu wenig intensiv geforscht worden, man hätte mögliche Absprachen bzw. potentielle Falschbelas- tungen abklären bzw. E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fra- gen müssen, ob sie sich mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen habe. Die Schilderungen von E.________ seien zum einen beeinflusst gewesen von deren Interessenlage im Zusammenhang mit ihrem Verlobten, zum anderen seien sie Auslöser für die Straf- und Zivilklägerin gewesen, sich an der Aktion gegen den Be- rufungsführer zu beteiligen bzw. diesen nicht mehr zu erpressen, sondern gegen ihn auszusagen (vgl. pag. 772). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, würden die Aussagen der beiden jun- gen Frauen eine ganz andere Qualität aufweisen, wenn sie abgesprochen worden wären; die Erzählungsarten wären ähnlicher, die Mädchen hätten wohl die gleichen sexuellen Handlungen beschrieben und die Aussagen wären mehr aufeinander ab- gestimmt worden. Abgesehen davon, dass eine Absprache schon vor Jahren hätte in die Wege geleitet werden müssen, werden die Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin und von E.________ zudem durch unzählige elektronische Nachrichten ge- stützt (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel hiervor). Entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung trifft es aus- serdem nicht zu, dass E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf eine allfällige Absprache angesprochen worden ist. Aus dem Protokoll geht hervor, dass E.________ von Staatsanwalt N.________ gefragt wurde, ob sie sich vor dem Tag der Verhaftung mit der Straf- und Zivilklägerin getroffen und mit dieser abgesprochen habe, den Berufungsführer zu belasten. E.________ antwor- 21 tete wie folgt: «Nein, das sicher nicht. Wir haben nur darüber gesprochen, was passiert ist, was er mit ihr und was er mit mir gemacht hat.» (pag. 557 Z. 32 ff.). Und auf Nachfrage des Ge- richtspräsidenten, ob sie sich am Tag vor dem 17.11.2013 noch mit der Straf- und Zivilklägerin getroffen habe: «Nein, das sicher nicht! Ich habe an diesem Tag nur mit ihr telefo- niert und ihr gesagt, was gerade passiert sei. Am Tag vorher habe ich noch gar nicht gewusst, was dann am 17.11.2013 geschehen würde.» (pag. 558 Z. 1 ff.). Und schliesslich auf erneute Nachfrage von Staatsanwalt N.________, ob das in Bezug auf den 16.11.2013 Ge- sagte auch für die Tage zuvor gelte: «Ich habe mit C.________ vorher und nachher nie darü- ber gesprochen, A.________ zu Unrecht zu beschuldigen.» (pag. 558 Z. 7 ff.). Selbst auf mehrfaches Nachfragen hin blieb E.________ also dabei, sich nicht mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen zu haben. Die Kammer erachtet diese Angaben als glaubhaft. Zusammengefasst ist die Kammer der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um ein Komplott der beiden jungen Frauen gegenüber dem Berufungsführer handeln könnte. 9.4 Aussagen des Berufungsführers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsführers umfassend rekapituliert, je getrennt betreffend E.________ und die Straf- und Zivilklägerin dargestellt und schliesslich gesamthaft gewürdigt. Darauf, insbesondere auf die sehr sorgfältige Würdigung und die daraus gezogenen Schlüsse, kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 649 ff.). Dabei ist zu unterstreichen, dass sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 772) auf den ganzen Tatzeitraum bezieht und keine scharfe Trennung der Taten vor und nach dem 16. Geburtstag der Mäd- chen erfolgen kann. Zunächst fällt auf, dass der Berufungsführer seine Aussagen immer wieder dem Stand der Ermittlungen anpasste. Dies zeigte sich schon bei der Anhaltung am 17.11.2013, anlässlich welcher er zuerst jegliche sexuellen Kontakte zu E.________ abstritt (pag. 96). In der gleichentags stattfindenden förmlichen Ein- vernahme (ab pag. 279 ff.) musste er dann aber zugeben, dass er mit ihr ein Ver- hältnis gehabt habe (pag. 279 Z. 27: «Ich habe mit E.________ ein Verhältnis gehabt.»). Er gab an, sie hätten die Beziehung an diesem Tag beenden und sich zwecks Elimi- nation von Fotos treffen wollen, er habe ihr gesagt, dass sie noch einmal nett zu ihm sein solle, bzw. noch einmal Sex mit ihm haben solle (pag. 279 Z. 27 f., Z. 35, Z. 44, Z. 47, Z. 49 ff., pag. 280 Z. 53 ff. und Z. 61 f.). Er bestritt jedoch sowohl am 17.11.2013 als auch am 19.11.2013 nach wie vor, dass er auch mit der Straf- und Zivilklägerin ein sexuelles Verhältnis gehabt habe; er habe in den letzten drei Jah- ren mit niemand anderem als mit E.________ Sex gehabt (pag. 283 Z. 247 f., pag. 287 Z. 47 ff., vgl. auch pag. 302 Z. 242 ff.). Das sexuelle Verhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin gestand er erst ein, als sein Mobiltelefon ausgewertet und ihm in der Einvernahme vom 09.04.2014 belastendes Material vorgehalten werden konnte (vgl. seine Aussagen betreffend die Straf- und Zivilklägerin ab pag. 313 Z. 283 ff.). 22 Von Beginn weg versuchte der Berufungsführer auch, den beiden jungen Frauen betreffend die sexuellen Kontakte den aktiven Part zuzuschieben. So will er für E.________ anfangs eine Art beratender Vater gewesen sei, bis dann irgendeinmal durch die junge Frau auch «söttigs» [Anm.: Gemeint sind sexuelle Handlungen] zur Sprache gekommen sei, bzw. sie ihm erzählt habe, dass sie es mit ihrem Freund und Sex nicht so genau nehme. Er habe ihr gesagt, eine junge Frau mache so et- was nicht, worauf sie erwidert habe: «Wieso, wettisch du o?». Damit habe sie Sex ge- meint. Er habe ihr gesagt, sie solle das nicht machen, er könne nicht Nein sagen. Er habe dann nicht Nein gesagt und sie hätten dann regelmässig Sex gehabt (pag. 281, Z. 114 ff.). Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er auf Fra- ge, wann es erstmals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sofort antwortete, er orientiere sich an Zeiten, das sei gewesen, als sie vielleicht seit einem Monat im 10. Schuljahr gewesen sei (Anm.: Dies wäre im Sommer/Herbst 2012 gewesen, vgl. dazu die Aufstellung «Ausbildung E.________» auf pag. 157). Es sei insge- samt zu 60 bis 70 Treffen gekommen, anlässlich welcher sie Sex gehabt hätten (pag. 282 Z. 151 ff.). In der Wochenplatzzeit sei es nie zu sexuellen Handlungen gekommen, sie hätten während dieser Zeit nicht einmal davon gesprochen (pag. 281, Z. 140 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beru- fungsführer im Zusammenhang mit dem ersten Geschlechtsverkehr dann zu Proto- koll, E.________ habe ihm den Wind aus den Segeln genommen und so sei er weich geworden (pag. 538 Z. 16 - 22). Und auf Frage, von wem die Initiative in der konkreten Situation ausgegangen sei, antwortete er: «Es ist entstanden durch ihr indirek- tes Angebot, wo [recte: welches] sie natürlich gemacht hat, um mir den Wind aus den Segeln zu nehmen.» (pag. 538 Z. 33 ff.); Auf Frage, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sei, stellte der Beru- fungsführer wiederum E.________ in den Vordergrund: «Je nachdem, auf was sie Lust hatte» (pag 282 Z. 163 f.) und «Die ersten 30 Mal war es vaginal, im ‹Doggy-Style›. Es lief ein- fach so ab, wie sie das wollte. Danach hatten wir zusätzlich Oralverkehr.» (pag. 311 Z. 195 ff.). Sich selber versuchte er dabei in ein möglichst gutes Licht zu stellen, wenn er an- gab, die Initiative sei manchmal von ihm, manchmal von ihr ausgegangen (pag. 282 Z. 170 f.), er habe sie nie zum Sex genötigt oder körperlich dazu ge- zwungen (pag. 282 Z. 167 f., Z. 176 ff., Z. 190 ff. und Z. 195 f.) und er habe sie mit den Bildern nicht direkt erpresst (pag. 282 Z. 180 ff., pag. 283 Z. 209 ff.). Umge- kehrt glaubte er genau zu wissen, weshalb E.________ ihn belastende Aussagen mache: Sie habe Angst vor dem Moment, in dem ihr Verlobter davon [Anm.: Ge- meint ist ihr Verhältnis mit dem Berufungsführer] erfahre und wolle deshalb alles aus der Welt schaffen (pag. 284 Z. 266 ff.). Von den weiteren, bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den erkannten Wi- dersprüchen in seinen Angaben (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 663 ff.) seien beispielhaft Folgende erwähnt: - Der Berufungsführer erklärte, er habe die Figur Christiano Ronaldo ins Leben gerufen um E.________s ablehnenden Haltung dem Geld und allem Schweize- rischen gegenüber zu korrigieren (pag. 288 Z. 81 ff., pag. 309 Z. 66 ff.). Später behauptete er dann allerdings, E.________ habe ihn quasi dazu aufgefordert, 23 zu behaupten, er könne mit Christiano Ronaldo mittels Telepathie kommunizie- ren, sie habe ein Verhältnis mit Christiano Ronaldo gewollt. Er habe gewollt, dass es ihr besser gehe, sie habe sich sonst nicht gut gefühlt beim Sex mit ihm (pag. 310 Z. 129 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann wiederum an, er habe mit der Figur Christiano Ronaldo ihre Meinung über die westlichen Männer revidieren wollen, für sich selber habe er damit gar nichts er- reichen wollen, für ihn sei da gar nichts drin gelegen (pag. 542 Z. 17 ff. und Z. 25 ff.). Später in derselben Einvernahme machte er dann aber wieder gel- tend, sie hätten ein sexuelles Verhältnis gehabt, bevor Christiano Ronaldo ins Spiel gekommen sei, währenddessen und auch danach noch, Christiano Ronal- do habe beim sexuellen Verhältnis gar nie eine Rolle gespielt (pag. 542 Z. 35 ff.); - Dem stehen die bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Berufungsfüh- rers betreffend die Frage, wann die Sache mit Christiano Ronaldo – und somit die klar damit im Zusammenhang stehenden sexuellen Handlungen – angefan- gen und wie lange sie gedauert habe, entgegen: Zunächst gab der Berufungs- führer an, das Ganze habe begonnen, als E.________ gerade gut 16 Jahre alt gewesen sei, wahrscheinlich gerade so am Ende der Wochenplatzzeit (pag. 289 Z. 94 f. und Z. 97 ff.). Beim Verlesen des Protokolls machte er dann geltend, es habe vielleicht im Januar 2012 oder so begonnen, aber einfach am Anfang ohne sexuelle Handlungen (pag. 289 Z. 100 ff.). Ausserdem gab er zuerst an, die Ge- schichte sei schätzungsweise fünf Monate gelaufen (pag. 290 Z. 129 ff.), später soll das Ganze dann eineinhalb Jahre gedauert haben (pag. 309 Z. 97 f.). In der delegierten Einvernahme vom 09.04.2014 gab er auch wieder an, Christiano Ronaldo habe erst eine Rolle gespielt, als das sexuelle Verhältnis mit E.________ bereits am Laufen gewesen sei: «Wir machten ab für Sex und E.________ wollte wissen, ob ich mit meinen telepathischen Fähigkeiten machen könnte, dass Ronaldo dies auch miterlebt. Ich sagte ihr, dass ich das könne.» (pag. 309 Z. 76 ff.). In der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung schliesslich gab der Berufungsführer zu Protokoll, E.________ sei zu Beginn der sexuellen Handlungen 16 Jahre und sechs oder sieben Monate alt gewesen (pag. 538 Z. 30 f.). Die telepathischen Fähigkeiten seien erst ins Spiel gekommen als E.________ knapp 17 Jahre alt gewesen sei; sie habe von westlichen Männern nichts mehr wissen wollen, er habe sie dann nach Ronaldo gefragt und er habe dann an den Fall C.________ zurückgedacht etc. (pag. 542 Z. 10 ff.); - Auch in Bezug auf das Thema Verhütung, versuchte der Berufungsführer E.________ die Verantwortung zuzuschieben. Er gab zu Protokoll, man habe nicht verhütet, weil E.________ das nicht gewünscht habe (pag. 290 Z. 134 f.). Im Rahmen der Einvernahme vom 09.04.2014 behauptete er auf Frage nach der Verhütung sogar: «E.________ lehnt es total ab, einen ‹Gummi› zu benutzen.» (pag. 311 Z. 201); - Angesprochen darauf, ob er je ein schlechtes Gewissen gehabt habe, bejahte der Berufungsführer dies zwar zunächst an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, relativierte dann aber sogleich wieder, indem er ausführte, er sei einfach zu weich und nicht fähig gewesen, einen Strich zu machen. Es sei ohne Gewalt 24 gegangen und er habe nie das Gefühl gehabt, dass E.________ darunter leide, ansonsten hätte er es sofort gestoppt (pag. 543 Z. 23 ff.). Insofern kann von echter Einsicht und Reue keine Rede sein; - Der Berufungsführer konnte die Chat-Unterhaltungen mit I.________ (pag. 295 ff.), welche Bezug nehmen auf E.________, die Straf- und Zivilkläge- rin und auch auf andere Mädchen, nicht anders erklären, als sie als «dummes Gschnurr» bzw. primitives Männergerede abzutun (pag. 293 Z. 179 ff., pag. 293 Z. 183 ff.: «Ich staune ab mir, was ich für ein ‹dummer Schnurri› bin… blöffen und prahlen. […]», pag. 293 Z. 191 f.: «Das ist prahlen gegenüber einem anderen Mann, einfältig. Ich schäme mich gerade ‹wie e Mohre›»; vgl. auch pag. 325 Z. 856 ff.). Auf die Auswer- tungen allgemein Bezug nehmend, führte er gegenüber der Staatsanwaltschaft zudem Folgendes aus: «[…] ich habe festgestellt, dass ich ganz ein ‹blöder dummer Laferi› bin, ich aber als Mensch sicher nicht so bin. Wenn ich das ganze sehe verstehe ich, dass Sie da eine Untersuchung einleiten mussten und das abklären müssen, das aber alles nicht so ist.» (pag. 305 Z. 293 ff.). Diese Angaben stehen – wie unter II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII hiervor bereits ausgeführt – im Widerspruch zu den objektiven Auswertungen des Mobiltelefons des Berufungsführers. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll: «Das stimmt, das habe ich geschrieben in einem privien [recte: primitiven] Männergerede, wo mir im Nachhin- ein furchtbar leid tut, dass ich mich auf diese Ebene begeben habe. Es ist absolut nicht mein Na- turzustand, dass ich mich so ausdrücke aber ich habe es getan.» (pag. 539 Z. 33 ff.). Dass es sich dabei jedoch sehr wohl um seine gewohnte Ausdrucksweise handelt, zeigt sich nach Auffassung der Kammer auch in seiner neusten, am 25.01.2016 eingereichten Eingabe (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiernach). Das in Bezug auf E.________ Ausgeführte trifft denn auch grösstenteils auf die Angaben des Berufungsführers betreffend die Straf- und Zivilklägerin zu. Wie be- reits erwähnt, stritt der Berufungsführer in den beiden ersten Einvernahmen vom 17.11.2013 und vom 19.11.2013 ab, in den letzten drei Jahren mit jemand anderem als mit E.________ Sex gehabt zu haben (pag. 283 f. und 287). Am 09.04.2013 musste er dann aber einräumen, auch mit der Straf- und Zivilklägerin, welche er gemäss vorherigen Aussagen in jüngster Zeit schon «angepickelt» habe (pag. 297 Z. 222 ff., pag. 302 Z. 242 ff.) und von welcher er sich seit der Einstellung des früheren Verfahrens immer wieder Vorwürfe habe anhören müssen (pag. 297 Z. 236 ff., pag. 302 Z. 246 ff.), ein sexuelles Verhältnis gehabt zu haben (pag. 313 Z. 285 f.). Erstaunlicherweise – und im Gegensatz zu seinen Angaben betreffend E.________ – sagte er nun aber auf Frage, wann das Verhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin angefangen habe, er sei nicht gut darin, «Daten hervor zu nehmen» (pag. 313 Z. 292 f.). Handkehrum wollte er sich dann aber wiederum sehr präzise erinnern können, dass es wohl acht Monate nach dem 05.07.2010 erstmals zu Oralsex ge- kommen sei (pag. 314 Z. 309 f.) und dass es vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin keine sexuellen Kontakte gegeben habe (pag. 314 Z. 322 f.). Da- bei blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 563 Z. 24, Z. 27 f., Z. 32 f.). Der Berufungsführer sprach zunächst noch von insgesamt 300 Malen Oralverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin, wobei sich daraus ergeben 25 habe, dass er sie auf ihren Wunsch hin vielleicht 50 bis 60 Mal oral befriedigt habe (pag. 314 Z. 344 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann aber an, es sei 100 bis 150 Mal zu Oralverkehr gekommen (pag. 566 Z. 36 f.). Die Tendenz, sein Handeln zu rechtfertigen, sich selber in einem guten, die Straf- und Zivilklägerin hingegen in einem schlechten Licht dazustellen, ist von Anfang an erkennbar. So sagte der Berufungsführer u.a. zunächst aus, Geschlechtsverkehr im eigentlichen Sinne hätten sie nicht gehabt, um dann aber einzuräumen, man habe quasi zu Therapiezwecken versucht, vaginalen Geschlechtsverkehr miteinan- der zu haben, wobei die Straf- und Zivilklägerin jederzeit habe sagen können, wenn sie habe aufhören wollen. Konkret brachte er dabei zuerst vor, die Straf- und Zivil- klägerin wolle seit einer Vergewaltigung konsequent keinen Sex, habe ihm aber er- zählt, sie lerne immer wieder Typen kennen und traue sich nicht, weiter zu gehen. Er habe ihr daraufhin gesagt, sie, d.h. er selber und die Straf- und Zivilklägerin, könnten es ja ausprobieren. Sie sei einverstanden gewesen, habe aber gesagt «wenn ich sage, es ist Schluss, dann ist Schluss» (pag. 315 Z. 380 ff.). Zwei Versuche seien wegen Schmerzen ihrerseits abgebrochen worden (pag. 318 Z. 527 ff.). In der erst- instanzlichen Hauptverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang dann aber erstmals vor, er habe der Straf- und Zivilklägerin einen Massagestab gekauft und ihr gesagt, sie solle damit selber versuchen, den Akt zu machen (pag. 567 Z. 9 ff.). Er führte aus: «Sie hat den Stab mit nach Hause genommen und hat mir am nächsten Tag gesagt, dass das nicht gehe. Sie habe so oder so aus ihrer Kultur Mühe, sich selber zu berühren. Es wurde wieder für einen Monat ad acta gelegt. Dann kamen wir wieder darauf zu sprechen. Ich habe ihr dann gesagt, dass sie ja mit mir auch keinen Sex haben können, ich wolle das auch nicht. Wir haben das zusammen abgemacht, dass ich einfach einmal vorsichtig mein Glied in ihre Scheide einführe und dass wenn sie sagt halt, ich wieder rausgehe.» (pag. 567 Z. 17 ff.). Auf Frage des Gerichts- präsidenten, wie oft sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, antwortete der Beru- fungsführer: «Das war nicht Geschlechtsverkehr.» (pag. 567 Z. 24 f.) und: «Geschlechtsver- kehr ist wenn man am Schluss zum Höhepunkt kommt.» (pag. 567 Z. 27 f.). Während er die eigenen, angeblich ausschliesslich guten Absichten zu betonen versuchte, stellte der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin als geldgierige Erpresserin dar, welche versucht habe, ihn mit etwas zu erpressen, was zwar nie stattgefunden habe, ihm aber trotzdem Schwierigkeiten bereiten könne. Er warf der Straf- und Zivilklägerin in diesem Zusammenhang sogar vor, eine kriminelle Ader zu haben: «Als die erste Sache war, als ich von C.________s Mutter angezeigt wurde, bekam C.________ Dinge mit, die sie mit ihrer kriminellen Ader nicht unbedingt hätte hören sollen. C.________ sagte mir plötzlich in einem Gespräch, dass, wenn sie nun zur Polizei gehen und ‹Scheissdreck› erzählen würde, ich grosse Probleme bekommen würde. […] C.________ sagte mir dann, dass sie nicht so gemein sei und dies nicht tue. Sie sagte mir aber trotzdem, dass sie in so ei- nem Fall wohl Recht bekommen würde. Daher hätte sie pro Monat einen Betrag zu gute, damit sie keine solche Aussage mache.» (pag. 316 Z. 432 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe mit der Psychologin herausgefunden, dass das Spiel «wie wäre es, wenn ich deiner Frau oder der Polizei das erzählen würde» gut funktioniere (pag. 328 Z. 1040 ff.). Sich selber stellte der Berufungsführer weiterhin als Opfer dar (pag. 317 Z. 471 ff.: «Die letzte Zeit meiner Inhaftierung hat ja gezeigt, was mit einem Mann passiert, wenn jemand solche Aussagen macht. Als Mann landet man da einfach im Gefängnis. Man glaubt dem Opfer. Ich habe ei- ne intakte Familie und wollte dies nicht riskieren. Ich habe aber nichts gemacht. Ich habe bezahlt, da 26 ich Angst davor hatte.») und brachte gleichzeitig in der dritten Einvernahme erstmals die Geschichte von einem unbekannten Mann vor, welcher die Straf- und Zivilklä- gerin angeblich im Alter von acht Jahren angefasst habe. Weiter doppelte er nach: Die Straf- und Zivilklägerin sei ausserdem von einem anderen Mann, einem Kur- den, vergewaltigt worden – auch diesen angeblichen Vorfall erwähnte er erst in der dritten Einvernahme (pag. 328 Z. 1047 ff.: «Ich redete 2 oder 3 Mal sehr intensiv mit C.________ über ihre Vergangenheit, welche sie aufarbeiten sollte. Sie sollte endlich das aufarbeiten, was gewesen war. C.________ hatte mir erzählt, dass sie mit 8 Jahren, von einem Mann zur Schule gefahren worden sei. C.________ fragte mich, ob es stimme, dass es in der Schweiz nichts umsonst gebe. Ich sagte ihr, dass das eigentlich nicht so sein sollte. C.________ erzählte mir dann, dass die- ser Mann sie berührt hatte und zwar nicht nur an der Schulter. Ich fragte sie auch, ob sie deswegen Mühe habe, zu schlafen. Dies verneinte sie. Dann erzählte sie [recte: von] einem anderen Mann, ei- nem Kurden, welcher sie vergewaltigt hatte.»). Der Berufungsführer blieb auch in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung dabei, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nach der Einstellung des Verfahrens BM 10 18234 immer wieder zu erpressen versucht habe (pag. 565 Z. 15 - pag. 566 Z. 34). Aggravierend brachte er dabei sinngemäss vor, das Erpressen sei bei der Straf- und Zivilklägerin nicht persönlichkeitsfremd, diese habe bereits im Alter von 11 oder 12 Jahren die Hälfte des Sackgeldes eines Schulfreundes erpresst (pag. 566 Z. 1 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung wurde der Berufungsführer durch den Staatsanwalt ausserdem gefragt, ob er es richtig verstanden habe, dass der Berufungsführer einfach nicht habe Nein sa- gen können bzw. dass dessen sexuelles Interesse einfach zu gross gewesen sei, um nein sagen zu können. Der Berufungsführer gab daraufhin Folgendes zu Proto- koll: «Also, ich habe immer das Gefühl gehabt, dass ich nein sagen könnte. Aber durch diese Er- presserei ist ein nein nicht mehr zur Diskussion gestanden.» (pag. 570 Z. 20 ff.). In der Folge wurden die Aussagen des Berufungsführers immer widersprüchlicher und zudem wirr. Er gab auf Frage, welche Rolle denn das sexuelle Interesse gespielt habe bzw. ob er denn gar kein sexuelles Interesse gehabt habe, zu Protokoll: «Nein, ich habe es ja immer wieder fertig gebracht, dass diese Erpresserei nicht stattfindet obwohl sie ja indirekt stattgefunden hat. Vielfach haben wir auch um die Erpresserei gestritten. Dann ist der Faden gerissen und ich habe zwei, drei Tage nichts mehr gehört. Dann hat sich C.________ wieder gemeldet und hat es wieder zurecht gebogen. So kam es wieder zu Sex. Zwischendurch ist das sexuelle Interesse ein- fach wieder entstanden. Interesse hatte ich keines aber immer nach einem Erpressungsversuch kam sie wieder auf mich zu und hat mich wieder besänftigt und so kam es wieder zu Sex.» (pag. 570 Z. 25 ff.). Auf Frage, warum er nicht bereits gegenüber der Polizei oder bei der Staatanwaltschaft von den angeblichen Erpressungsversuchen der Straf- und Zivil- klägerin erzählt habe, antwortete der Berufungsführer er sei nie danach gefragt und auch nicht aufgefordert worden, von sich aus zu erzählen, wie es gewesen sei (pag. 571 Z. 17 ff.). Kurz darauf gab er auf Vorhalt früherer Aussagen jedoch an, er habe aus Angst vor den Drohungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft die Unwahrheit erzählt (pag. 571 Z. 23 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung das Argument der angeblichen Erpressung durch die Straf- und Zivilklägerin auf und machte geltend, der Berufungsführer habe sogar per Whatsapp eine Nachricht verschickt, wonach er erpresst werde, die Vorinstanz habe dies zu unrecht nicht gewürdigt (pag. 772). Der Verteidiger bezieht sich dabei auf die Auswertung der WhatsApp-Unterhaltung 27 zwischen ihm selber und dem Berufungsführer. Gemäss dieser schrieb der Beru- fungsführer am 10.10.2013: «hallo B.________…i bruche es gsprech mit dir ..i wierde erpresst u bruche di rat» (pag. 807 der FDF-Auswertung). Aus der Unterhaltung geht nicht her- vor, durch wen und mit was der Berufungsführer angeblich erpresst wurde. Selbst wenn sich die Nachricht aber tatsächlich auf die von der Straf- und Zivilklägerin eingestandene Drohung (vgl. pag. 161 Z. 147 ff. bzw. die Ausführungen unter II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor), sie werde zur Polizei oder zur Frau des Berufungsführers gehen, bezogen haben sollte, so ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungsführer daraus etwas für sich ableiten könn- te; dass die Straf- und Zivilklägerin den Berufungsführer damit «erpresst» hat, ihn wegen der vorgenommenen sexuellen Handlungen anzeigen zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungsführer diese sexuellen Handlungen mit der noch nicht 16-jährigen Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hat. Von den bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den darin erkannten Wider- sprüchen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 663 ff.) seien bei- spielhaft Folgende erwähnt: - Der Berufungsführer führte bei der Polizei aus, die Straf- und Zivilklägerin sei ur- sprünglich an ihn herangetreten, weil sie nach ihrem Entweichen aus dem Heim Schulden mit Sex habe begleichen müssen. Sie habe ihm am Telefon gesagt, sie müsse nun «Futz geben», weil sie die Schulden nicht zurückbezahlen könne (pag 313 Z. 296 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brach- te er dann vor, die Straf- und Zivilklägerin sei, nachdem sie aus dem Heim ent- wichen sei, bei einem Typen gelandet, der sie über längere Zeit durchgefüttert habe. Sie sei dann wieder zurück ins Heim, der Typ übe jetzt aber Druck auf sie aus und wolle das Geld zurück. Und wenn er dieses Geld nicht bekomme, habe er gesagt «gib Futz» (pag. 563 Z. 33 ff.); - Der Berufungsführer versuchte der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die se- xuellen Kontakte den aktiven Part zuzuschieben. In der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung sagte er aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm von sich aus an- geboten, dass sie mit ihm Oralsex haben könne, wenn er ihr ab und zu ein Wo- chenende bezahle. Sie habe angegeben, dies jeweils im Ausgang so zu ma- chen, wenn sie eine Line wolle (pag. 564 Z. 22 ff.). Er habe zuerst ohne Interes- se darauf reagiert; «Weil ich muss sagen, dass C.________ nicht einmal eine Frau ist, die mich reizt. Zwei Tage später hat sie wieder gestürmt, dass sie dies und jenes abgemacht habe und Geld brauche. Und dann ist es zum ersten Kontakt [Anm.: Oralsex, vgl. pag. 564 Z. 31 f.] ge- kommen.» (pag. 564 Z. 26 ff.). Seine Aussagen sind zudem insofern widersprüch- lich, als der Berufungsführer, zwei Tage nach dem angeblichen Angebot der Straf- und Zivilklägerin, mit dieser Oralverkehr gehabt haben will, obwohl ihn die Straf- und Zivilklägerin als Frau angeblich gar nicht interessiert hat. In diesem Zusammenhang fällt ausserdem auf, dass er sehr bestimmt angab, die Straf- und Zivilklägerin sei zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre und 7 Monate alt gewesen (pag. 564 Z. 34 f.) – dies obwohl er sich ja angeblich schlecht an Zahlen bzw. Daten erinnern kann (vgl. pag. 313 Z. 292 f.); 28 - Der Berufungsführer räumte zwar ein, die Figur Jimmy Blue Ochsenknecht er- funden zu haben (pag. 315 Z. 397 ff.), behauptete aber, dieser sei in keinem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden. Als er und die Straf- und Zivilklägerin erstmals Oralverkehr gehabt hätten, sei Jimmy Blue Ochsen- knecht schon seit eineinhalb Jahren nicht mehr aktuell gewesen (pag. 316 Z. 407 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, Jimmy Blue sei ins Spiel gekommen, als die Straf- und Zivilklägerin 14 Jahre alt gewesen sei (pag. 568 Z. 18 ff.), er sei aber überhaupt nicht in Zusammenhang mit den se- xuellen Kontakten gestanden. Weil die Straf- und Zivilklägerin immer wieder aus dem Heim geflohen sei, Drogen konsumiert und alles getan habe, was verboten sei, habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als Jimmy Blue zu erfinden (pag. 568 Z. 22 ff. und pag. 569 Z. 9 ff.). «Durch das kam es wirklich soweit, dass sie sol- chen Mist nicht mehr machte. Ich habe aber in kurzer Hand gemerkt, dass es nur ein Verzögern war. Sie hat dann den gleichen Seich einfach eine Woche später gemacht.» (pag. 569 Z. 2 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sei zu diesem Zeitpunkt zwischen 14 ½ und 16 Jah- ren alt gewesen (pag. 569 Z. 6 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass die Aussagen des Berufungsführer in teilweise krassem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen (pag 666 ff.). So geht aus der Mobiltelefonauswertung aus dem Jahre 2010 eindeutig hervor, dass die Figur Jimmy Blue Ochsenknecht im Zusammenhang mit den sexuellen Kontakten eine Rolle spielte (vgl. II.8.3. Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson vom 17.05.2010 hiervor). Auch die immense Zahl von sexuell konno- tierten Nachrichten mit diversen anderen jungen Frauen und Schulmädchen (vgl. insbes. pag. 504 ff., 520 ff., 621 ff., 696 ff. FDF-Auswertung) steht in deutli- chem Gegensatz zur Aussage, wonach wegen der Diabetes bei ihm seit ca. fünf Jahren sexuell nicht mehr viel laufe und er auch kein sexuelles Verlangen mehr habe (pag. 91 Z. 16 ff. BM 10 18234). Und schliesslich spricht auch das ausge- wertete Videomaterial für sich (vgl. II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Sam- sung Galaxy SIII hiervor); - Angesprochen darauf, wie er rückblickend über die sexuellen Kontakte mit der Straf- und Zivilklägerin denke, antwortete der Berufungsführer: «Auch nicht gut. Ich hätte unbedingt hart sein sollen. Das gehört sich einfach nicht und ich habe mir damit viel Ärger eingehandelt.» (pag. 569 Z. 22 ff.). Diese Aussage legt den Verdacht nahe, dass der Berufungsführer auch in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin die sexuellen Handlungen vor allem wegen den strafrechtlichen Konsequenzen bereut; von echter Einsicht und Reue kann hingegen keine Rede sein. Mit Schreiben vom 25.01.2016, mithin vier Tage vor der oberinstanzlichen Ver- handlung, reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Berufungs- führers sodann ein handschriftliches, 15-seitiges, als «Vorgeschich- te/Geschichte» betiteltes Dokument ein, welches anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung zu den Akten erkannt wurde (pag. 744 ff., vgl. auch pag. 769 f.). Das vom Berufungsführer verfasste Dokument enthält Ausführungen zum Kennen- lernen und zu den ersten sexuellen Kontakten mit der Straf- und Zivilklägerin und mit E.________. Auch bei dieser Gelegenheit stellt der Berufungsführer sich selber wiederum als regelrechten Gutmenschen dar, welcher stets nur das Beste für die beiden Mädchen wollte. In Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin ist er gleichzeitig 29 erneut bemüht, ein negatives Bild von ihr zu zeichnen; so bezichtigt er sie bspw. wiederum der Erpressung eines Schulkollegen. Er selber habe versucht, sie davon abzubringen, die Straf- und Zivilklägerin habe aber einfach nicht verstehen wollen, dass man nicht erpressen dürfe (pag. 745). Abweichend von seiner Darstellung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Hälfte des Taschengeldes des Schulkollegen erpresst habe, schreibt er in der Ein- gabe vom 25.01.2016 nun aber, sie habe drei Viertel des Taschengeldes erpresst. Der Berufungsführer listet sodann mehrere negative sexuelle Erlebnisse auf, wel- che die Straf- und Zivilklägerin angeblich erlebt habe (pag. 746 f.), er versucht da- mit offensichtlich, seine eigenen sexuellen Übergriffe zu verharmlosen. Weiter be- hauptet er, die Straf- und Zivilklägerin habe sich bei ihm für sein Engagement be- dankt, sich für die erste Anzeige entschuldigt, habe ihm lachend gesagt, Jimmy Blue habe sie oft vor dem Ausbüxen bewahrt und ihm schliesslich das erste sexuel- le Angebot gemacht (pag. 747 f.). Er habe sich dies erst überlegen müssen, habe sich dann aber darauf eingelassen, obschon es für ihn wegen dem grossen Alters- unterschied etc. schon sehr komisch gewesen sei (pag. 748 f.). Das erste Treffen sei trotz Viagra nicht erfolgreich gewesen, er habe erst eine Erektion bekommen, als er schon wieder zu Hause gewesen sei (pag. 749). In der Folge hätten sie sich zu regelmässigen sexuellen Kontakten getroffen, wobei er die Straf- und Zivilkläge- rin zunächst nur oral befriedigt habe. Weil deren Wunsch nach einem fixen Freund aber immer stärker geworden sei, habe C.________ ihm schliesslich gesagt, dass sie es nun versuchen möchte, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben (pag. 750 ff.). Die Schilderungen des Berufungsführers muten seltsam an; er beschreibt, wie für ihn das «plumpe Hosen runter und blasen lassen und das wars» seltsam gewesen sei, er dies der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe und diese ihn daraufhin gefragt habe, ob es ihm helfen würde, wenn sie sich auch ausziehen würde. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm auch gesagt, es sei ihr egal wenn er sie anfasse, solange er nicht in sie eindringe, auch nicht mit den Fingern (pag. 749 f.). Er glaubt auch zu wissen, wie sich die Straf- und Zivilklägerin gefühlt hat, wenn er schreibt, sie beide hätten sich dann mit gemischten Gefühlen getroffen und «es das erste Mal oral in der 69er Stellung» gemacht (pag. 750). Der Berufungsführer versucht mit seinen Ausführungen offenbar aufzuzeigen, dass die sexuellen Treffen auf beidseitigen Wunsch stattfanden und auch zur gegenseitigen Befriedigung führten. Er betont denn auch, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm erlaubt, sie oral zu befriedigen und dies habe zu ihrer vollen Zufriedenheit funktioniert (pag. 751). Nachdem sie sich gegenseitig hundert Mal oder mehr befriedigt hätten und die Träume der Straf- und Zivilklägerin von einem festen Freund stärker geworden seien, ihr Handicap aber weiterhin bestanden habe, habe die Straf- und Zivilklägerin ihm mitgeteilt, sie möchte versuchen mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Drei Versuche seien er- folglos geblieben (pag. 751 f.). Später sei dann E.________ dazugekommen; diese habe ihm zunächst erzählt, ei- nen 21-jährigen Bekannten entjungfert zu haben. Er habe sie zurechtgewiesen und ihr gesagt, das mache man nicht, wenn man jemanden nicht liebe. Daraufhin habe E.________ ihn gefragt: «Aah du würdest Nein sagen, wenn ich dir das Angebot machen würde mich zu ficken?» Er habe zugeben müssen, dass er sich dies nicht entgehen lassen würde, fünf Minuten später hätten sie auf der Toilette Sex gehabt 30 (pag. 752). Wiederum soll nach der Darstellung des Berufungsführers also das jun- ge Mädchen E.________ dem viel älteren Mann, dem Berufungsführer, das erste sexuelle Angebot gemacht haben. Das sich daraus ergebende Verhältnis habe dann zu Eifersucht von Seiten der Straf- und Zivilklägerin geführt, diese habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht teilen wolle. Sie habe nur missmutig akzep- tiert, dass er auch für E.________ ein Sugardaddy gewesen sei (pag. 753). Weil die Straf- und Zivilklägerin nicht glücklich gewesen sei mit dieser Situation, habe sie angefangen ihn damit zu erpressen, dass sie in der Lage sei, Falschaussagen gegen ihn zu machen (pag. 754). Er habe sich dann in seiner Verzweiflung E.________ anvertraut, diese habe aber die Information ausgenutzt; aus Wut, weil er gegen ihren Willen versucht habe, zwischen ihr und ihren Eltern zu vermitteln (pag. 755). Inwiefern diese die Information ausgenutzt haben soll, schreibt der Be- rufungsführer nicht. Er hält aber fest, was E.________ angeblich über die Straf- und Zivilklägerin gesagt habe: «Alle wissen dass C.________ kriminell ist und kalt, selber schuld wenn du dich trotzdem mit ihr einlässt.» (pag. 755). Daraus geht her- vor, dass der Berufungsführer ganz offensichtlich auch jetzt noch versucht, die Straf- und Zivilklägerin und E.________ gegeneinander auszuspielen. Schliesslich schreibt der Berufungsführer, die Straf- und Zivilklägerin sei als Kind tatsächlich sexuell missbraucht worden, allerdings nicht von ihm. In der Folge listet er erneut die angeblichen negativen sexuellen Erlebnisse auf (pag. 755 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm angedroht, sie werde ihm belastende SMS schrei- ben, wenn er nicht zahle (pag. 757). Sie habe sich zurückgezogen und habe sich nicht mehr mit ihm zu den Schäferstündchen treffen wollen, weil er sich nicht habe erpressen lassen und er E.________ nicht aufgegeben habe (pag. 757 f.). E.________ ihrerseits habe ihre Beziehung zu ihrem Verlobten in Gefahr gesehen und sei deshalb, wie auch die Straf- und Zivilklägerin, auf die Idee gekommen, ihn mit nicht korrekten Tatsachen anzuzeigen (pag. 759). Diese neusten Ausführungen des Berufungsführers vermögen gesamthaft am bis- herigen Beweisergebnis, wonach nicht auf die als reine Schutzbehauptungen zu wertenden Aussagen des Berufungsführers abgestellt werden kann, nichts zu än- dern. Bei der Eingabe vom 25.01.2016 handelt es sich lediglich um einen weiteren erfolglosen Versuch des Berufungsführers, die beiden jungen Frauen in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selber gleichzeitig als eigentlichen Gutmen- schen zu präsentieren. Die Eingabe bestätigt gerade das vom Berufungsführer ab- gegebene Gesamtbild, wonach er sich als derjenige sieht, welcher die beiden jun- gen Frauen vor noch Schlimmerem bewahrt hat und nun Opfer ihrer Falschaussa- gen geworden ist. Dem Berufungsführer gelingt es jedoch nicht, darzutun, dass die sexuellen Kontakte allesamt auf Wunsch und Initiative der Mädchen hin entstanden sind. Die Kammer stellt mit der Vorinstanz beweiswürdigend fest, dass die Aussagen des Berufungsführers ausschweifend, widersprüchlich und nicht glaubhaft sind, über weiteste Strecken den objektiven Beweismitteln zuwiderlaufen sowie weitge- hend hilflose und rekonstruierte Erwägungen bzw. Erklärungsversuche darstellen, welche nicht zu überzeugen vermögen. 31 9.5 Gesamtwürdigung und Beweisergebnisse 9.5.1 Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (versuchte sexuelle Nötigung) Das von der Vorinstanz gezogene Beweisfazit ist zutreffend, es wird vorab vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (pag. 669 f.). Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, der Vi- ber-Kommunikation lasse sich entnehmen, dass E.________ den Berufungsführer aufgefordert habe, die Bilder zu schicken. Daraufhin habe er gedroht, die Bilder an den Verlobten zu schicken. Erst neun Minuten später habe er gefragt, ob sie «la- den» wolle. Der Berufungsführer habe nicht gedroht, er werde dem Verlobten die Fotos schicken, wenn sie nicht noch ein letztes Mal nett zu ihm sei. Der Anklage- sachverhalt entspreche somit nicht den Akten und sei nicht einmal in den Aussa- gen von E.________ enthalten (pag. 774). Die Viber-Kommunikation zwischen dem Berufungsführer und E.________ und de- ren eindeutiger Inhalt sind objektiv belegt (Beginn der Konversation ab pag. 498 ff. FDF-Auswertung). Der Argumentation der Verteidigung ist denn auch entgegen zu halten, dass aus der dokumentierten Konversation, liest man sie im Zusammen- hang, sehr wohl hervorgeht, dass der Berufungsführer drohte, das Video nur dann nicht an ihren Verlobten zu schicken, wenn E.________ bereit wäre, noch einmal mit ihm Oral- oder Geschlechtsverkehr zu haben. Der Zusammenhang zwischen der Drohung des Berufungsführers, wonach er das kompromittierende Film- und Bildmaterial an den Verlobten von E.________ schicken werde (pag. 498 FDF- Auswertung: «bruchts geng no es foto ds redish mit mir ?»; pag. 499 FDF-Auswertung: «nei du chsh se luege…aber schicke tue se nid; du bish verruckt …ds si nid setigi wie du selber gmacht hesh u mir gschickt…die ha ig o no…die würde o lenge dir zuekunft kaputt ds mache…hesh eifach schwein ds ig J.________ ma…u ihm ds nid ma gönne ds für ihn weut zemebricht…drummm gib mir ke grund gemein ds siii …ok ?»; pag. 500 FDF-Auswertung: «langsam findi gkich es weri zyt ihn ufdsklehre wiso du geld hesh becho», «es git eifach 2 videos… ds ish aues …u texte …») und seiner Forderung nach Sex («bisch bereit ds lade für miii?» und «zersch lade ner luege ok ?», pag. 501 FDF-Auswertung) ist mithin erstellt; der Berufungsführer versuchte ganz offensichtlich, E.________ mit den Fotos und Videos unter Druck zu setzen, um so von ihr ein letztes Mal die Vornahme sexueller Handlungen erzwingen zu können (pag. 500 FDF-Auswertung: «wosh ds ig die lösche» und unmittelbar danach, d.h. nur eine knappe Minute später, pag. 501 FDF-Auswerung: «bish bereit ds lade für miii ?»). Daran vermag auch der Zeitablauf bzw. die Dauer der gesamten Konversation an- gesichts der zahlreichen hin und her geschickten Mitteilungen nichts zu ändern (Dauer der gesamten Konversation an diesem Tag von 12:56:04 bis 14:23:18). Ganz offensichtlich hat E.________ die Drohung des Berufungsführers auch als solche verstanden, ansonsten hätte sie wohl kaum ihren Vater verständigt. In dubio pro reo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungsfüh- rer am 17.11.2013 angesichts der Begriffsverwendung «lade» mindestens Oralver- kehr, nicht aber zwingend Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 670). Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass der Berufungsführer E.________ am 17.11.2013 in V.________ gedroht hat, ein Video, welches sie und ihn beim 32 Oralverkehr zeigt, an ihren Verlobten zu senden, wenn sie nicht noch ein letztes Mal «nett» zu ihm sei, womit er sexuelle Handlungen (mindestens Oralverkehr) gemeint hat. Er hat in der Absicht gehandelt, E.________ psychisch unter Druck zu setzen und so ihren Widerstand zu überwinden. Dies misslang jedoch, da E.________ sich trotz dieser Androhung geweigert hat, sexuelle Handlungen mit dem Berufungsführer vorzunehmen (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift, pag. 437). 9.5.2 Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (sexuelle Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________) und Ziff. I.2.1. der Anklageschrift (sexuelle Handlungen mit Kindern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin) Oberinstanzlich wurden in Abweichung von den Anträgen in erster Instanz die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen, sowohl z.N. von E.________, geboren am 16.02.1996, wie auch z.N. der Straf- und Zivil- klägerin, geboren am 05.07.1994, akzeptiert. Der Berufungsführer anerkennt mit anderen Worten, dass er die bei beiden Teenager u.a. mit den fiktiven Figuren Cristiano Ronaldo und Jimmy Blue Ochsenknecht erzeugte Abhängigkeit bzw. die dadurch eingeschränkte Entscheidungsfreiheit ausnützte, um mit ihnen nach Voll- endung des 16. Altersjahres sexuelle Handlungen vollziehen zu können. Er aner- kennt mithin nicht bloss die Tatsache, dass es mit beiden jungen Frauen zwischen deren 16. und dem 18. Geburtstag (mit der Straf- und Zivilklägerin also zwischen dem 06.07.2010 und dem 04.07.2012; mit E.________ zwischen dem 17.02.2012 und Oktober 2013) zu sexuellen Handlungen gekommen ist (ca. 25 bis 26 Mal Ge- schlechtsverkehr in etwa gleich viele Male Oralverkehr mit E.________ sowie ca. 200 Mal Oralverkehr und etwa sechs Mal Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin). Vor diesem Hintergrund bleibt dem Berufungsführer zu seiner Entlas- tung in Bezug auf die zeitlich davor liegenden Tatzeiträume lediglich die Behaup- tung, die Aussagen der beiden Mädchen seien genau diesbezüglich unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, haben sich jedoch die Schilderungen beider Opfer für die Zeit nach der Vollendung des 16. Altersjahres eben gerade auch in Bezug auf das über längere Zeit aufgebaute enge Vertrauensverhältnis als zutreffend erwiesen (vgl. II.9.1. Aussagen von E.________ und II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin hiervor). Betreffend die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. I.1.2. und I.2.1. der Anklageschrift kann vorab auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 671 ff.). In Bezug auf E.________ ist für die Kammer aufgrund der glaubhaften Ausführun- gen von E.________, welche sich mit den objektiven Beweismitteln decken, erwie- sen, dass der Berufungsführer mit ihr bereits vor ihrem 16. Geburtstag sexuelle Handlungen vorgenommen hat, zu der Zeit nämlich, als sie bei ihm einen Wochen- platz hatte (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel und II.9.1. Aussagen von E.________ hiervor). Dabei wusste er, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war. Bei den im Schutzalter vorgenommenen sexuellen Handlungen (ca. von Juli 2010 bis am 17.02.2012) handelt es sich konkret um vier Mal Oralver- 33 kehr, ca. vier Mal vaginalen Geschlechtsverkehr und eine Befriedigung mit der Hand. Die Straf- und Zivilklägerin betreffend ist angesichts ihrer glaubhaften Schilde- rungen sowie vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel ebenfalls zweifels- frei erwiesen, dass der Berufungsführer bereits vor deren 16. Altersjahr sexuelle Handlungen mit ihr vornahm, nämlich ab ca. Anfang 2005 bis am 05.07.2010 (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel sowie II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie hiervor). Bis Juli 2005 kam es fast täglich zum Oralverkehr, ab August 2005 dann, nachdem die Familie von C.________ innerhalb von W.________ umgezogen war, noch ca. zwei Mal pro Woche. Kurz vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin kam es dann erstmals zum vaginalen Ein- dringen mit dem Penis. Die Kammer geht somit beweismässig vom Sachverhalt gemäss den Ziff. I.1.2. und I.2.1. der Anklageschrift aus (pag. 437 und pag. 438 f.). 9.5.3 Ziff. I.1.4. und I.2.3.2. der Anklageschrift (Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte) Hinsichtlich der Fotografie des Intimpiercings der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift) ist der erstinstanzlich ergangene Freispruch in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie gewusst habe, dass der Beru- fungsführer das Foto von ihrem Intimpiercing gemacht habe [pag. 533 Z. 26 und Z. 28 ff.]). In Bezug auf das Video Nr. 4 (pag. 10 ff. und pag. 29 FDF-Auswertung, erstellt am 14.11.2012 in den Büroräumlichkeiten der K.________ (Garage)) brachte der Beru- fungsführer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dieses sei in seinem Büro aufgenommen worden, die Straf- und Zivilklägerin habe davon gewusst (pag. 569 Z. 15 f., Z. 18 ff.). Diese Argumentation brachte die Verteidigung auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 773). Dem stehen jedoch sowohl die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin (vgl. II.8.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor), als auch das Video Nr. 4 selber (vgl. II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII hiervor) entgegen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin fälschlicherweise behaupten sollte, sie habe von der Aufnahme des Videos Nr. 4 nichts gewusst, hat sie doch in Bezug auf die Aufnahme des Intimpiercings (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift) eingeräumt, dass sie sich diesbezüglich getäuscht bzw. von der Aufnahme gewusst hat (vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 779). Ausserdem stellte die Straf- und Zivilklägerin erst Strafantrag, als sie erfahren hatte, dass der Berufungsführer sie beim Oralverkehr gefilmt hatte; der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als es sich dabei um eine ungewohnt dezidierte Reaktion der Straf- und Zivilklägerin handelte, verhielt sie sich doch im vorliegenden Verfahren sonst eher zurückhaltend (vgl. da- zu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 777). Hinzu kommt, dass auf dem Video Nr. 4 zu Beginn zu hören 34 ist, wie die Straf- und Zivilklägerin fragte: «Isch offe?». Damit bezog sie sich offen- sichtlich auf den Raum, in welchem sie und der Berufungsführer sich befanden bzw. die Tür dazu. In diesem Zusammenhang ist auch ihre spätere Frage «Nei, gseht mi so niemer?» zu interpretieren: Ganz offensichtlich befürchtete die Straf- und Zivilklägerin, dass jemand rein kommen und sie sehen könnte (z.B. unverhofft auftauchende Kunden). Im Übrigen war auch der Berufungsführer selber darauf bedacht, dass niemand sie beide sehen konnte bzw. dass die Straf- und Zivilkläge- rin im Schutz des Schreibtisches blieb, antwortete er doch auf ihre Frage «git’s ir- gendwie so ä Müglichkeit wi ufstah…» mit: «Chumm, weisch nume so, dunge bliibe mitem Chopf u ds Arsch dobe.» (vgl. die von der Vorinstanz vorgenommene Tran- skription auf pag. 623). Der Erklärungsversuch der Verteidigung, wonach sie mit der Aufnahme einverstanden gewesen sei und sich lediglich habe vergewissern wollen, dass sie auf dem Video nicht erkannt werden könne (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 773), ist somit klar entkräftet. Schliesslich sprechen auch die schlechte Qualität der Auf- nahme und die gewählte Perspektive dafür, dass die Aufnahme ohne das Wissen der Straf- und Zivilklägerin gemacht wurde; ganz offensichtlich filmte der Beru- fungsführer heimlich von der Seite, damit die Straf- und Zivilklägerin es nicht merk- te. In Bezug auf das Video Nr. 17 (pag. 10 FDF-Auswertung, erstellt im Jahr 2013 in der Wohnung von L.________, Oralverkehr, vgl. auch den am 17.11.2013 versen- deten Screenshot auf pag. 13 und pag. 503 der FDF-Auswertung) und das Video Nr. 87 (pag. 10 FDF-Auswertung, erstellt am 20.10.2013, ebenfalls in der Wohnung von L.________, Vaginalverkehr) ist die Darstellung des Berufungsführers, wonach E.________ von den Aufnahmen gewusst habe, nach Auffassung der Kammer als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hätte Letztere nämlich tatsächlich von den Videos gewusst, hätte sie am 17.11.2013 wohl kaum derart aufgebracht rea- giert (vgl. pag. 498 f. FDF-Auswertung). Ausserdem war sie schon längere Zeit mit ihrem damaligen Verlobten und heutigen Ehemann zusammen, so dass sie schon viel früher Grund gehabt hätte, den Berufungsführer zum Löschen der Aufzeich- nungen zu bewegen. Darüber hinaus zeugt auch eine Nachricht des Berufungsfüh- rers vom 17.11.2013 eindeutig davon, dass E.________ nichts von den Videoauf- nahmen gewusst hatte, schrieb er doch, dass es sich nicht um Bilder handle, wel- che man durchs Internet schicke und es nicht solche seien, welche sie selber ge- macht und ihm geschickt habe (p. 498 FDF-Auswertung: «nei setigi schickt me nid durchs internet.» und pag. 499 FDF-Auswertung: «nei du chsh se luege…aber schicke tue se nid; du bish verruckt …ds si nid setigi wie du selber gmacht hesh u mir gschickt…»). Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass der Berufungsführer 1. E.________ ohne ihre Einwilligung einmal beim Oral- und einmal beim Vaginal- verkehr gefilmt hat (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, pag. 438), 2. die Straf- und Zivilklägerin ohne deren Einwilligung beim Oralverkehr gefilmt hat (Ziff. I.2.3.2. der Anklageschrift, pag. 439). 35 III. Rechtliche Würdigung 10. Versuchte sexuelle Nötigung Es kann vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 676 f.). Auch die konkrete Subsumtion ist angesichts des Beweisergebnisses (vgl. die Aus- führungen unter II.9.4.3. Ziff. I.1.4. und I.2.3.2. der Anklageschrift [Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte] hiervor) korrekt; der Beru- fungsführer hat am 17.11.2013 versucht, von E.________ ein letztes Mal Oralver- kehr zu erzwingen. Indem er ihr einen Screenshot des Videos Nr. 4, welcher die beiden beim Oralsex zeigt, zustellte und sie fragte, ob sie bereit sei, für ihn zu «la- den» bzw. ihr schrieb, dass zuerst «geladen» und das Video erst danach gelöscht werde, setzte er E.________ psychisch unter Druck. Ausserdem ist die Tatsache, dass er E.________ schrieb, er überlege sich, das kompromittierende Film- und Bildmaterial an ihren Verlobten zu schicken, als Drohung im rechtlichen Sinn zu qualifizieren. Damit ist nach Auffassung der Kammer nicht nur die Tatbestandsvari- ante des Unter-psychischen-Druck-Setzens, sondern auch diejenige der Drohung erfüllt (was im Übrigen auch der Formulierung in der Anklageschrift entspricht, vgl. pag. 437: «[…] indem er ihr drohte, ein Video, welches sie und ihn beim Oralverkehr zeigt, an ihren Verlobten zu senden, wenn sie nicht noch ein letzte Mal ‹nett› zu ihm sei, […]»). Die erwähnte Drohung war vor allem auch deshalb ein durchaus geeignetes Tatmittel um E.________ sexuell zu nötigen, weil der Berufungsführer im Vorfeld bereits mehr- mals damit gedroht hatte, ihren Verlobten und ihre Eltern darüber aufzuklären, wo- her sie all ihre Sachen herhabe. Nachdem der Erfolg nicht eingetreten ist bzw. es im Anschluss an die Drohungen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist, ist der Berufungsführer in Anwen- dung von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten sexuellen Nöti- gung, begangen am 17.11.2013 in V.________ z.N.v. E.________ schuldig zu er- klären (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift, pag. 437). 11. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Auch zu diesem Tatbestand sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu- treffend (pag. 677). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind jedoch hinsichtlich des Alters, in welchem sich die beiden Mädchen bei Beginn der sexuellen Handlungen waren, zu korrigie- ren. Zur Subsumtion ist somit Folgendes auszuführen: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer mit E.________ und mit der Straf- und Zivilklägerin mehrfach sexuelle Handlungen vornahm. Mit E.________ kam es ab ca. Juli 2010 und bis am 16.02.2012 insbesondere zu vier Mal Oral- und ca. vier Mal Vaginalverkehr. Mit der Straf- und Zivilklägerin hatte der Berufungsführer ab ca. Anfang 2005 bis Juli 2005 fast täglich Oralverkehr, dann ab August 2005 ca. zwei Mal pro Woche. Ausserdem kam es ein Mal zum vaginalen Eindringen mit dem Penis. Beide Mädchen befanden sich in diesen Deliktszeiträu- 36 men noch im Schutzalter. Zu Beginn der Übergriffe war die Straf- und Zivilklägerin noch nicht ganz elf Jahre alt (nicht wie die Vorinstanz schreibt «gerade knapp 11 Jahre alt», pag. 678), E.________ war im Juli 2010 erst knapp 14 ½ Jahre alt (nicht wie die Vorinstanz schreibt «kurz vor ihrem 16. Geburtstag», pag. 678). In Bezug auf beide Mädchen handelte der Berufungsführer im Wissen darum, dass sie noch nicht 16 Jahre alt waren. Der Berufungsführer ist demzufolge in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB schul- dig zu erklären der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zwi- schen Juli 2010 und dem 16.02.2012 in W.________, X.________, V.________ und S.________ z.N.v. E.________ (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift, pag. 437) und zwischen Anfang 2005 und dem 05.07.2010 in W.________ z.N.d. Straf- und Zivil- klägerin (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift, pag. 438 f.). 12. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von kann verwiesen werden (pag. 679). Auch die vorinstanzliche Subsumtion ist korrekt (pag. 679). Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungsführer sowohl den Oral- und Ge- schlechtsverkehr mit E.________ (Video Nr. 17 und Video Nr. 87), als auch den Oralverkehr mit C.________ (Video Nr. 4) ohne die Einwilligung der beiden jungen Frauen mit seinem Handy filmte (vgl. II.9.4.3. Ziff. I.1.4. und I.2.3.2. der Anklage- schrift [Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte] hier- vor). Der Berufungsführer ist in Anwendung von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu erklären der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte, begangen im Jahr 2013 in W.________ z.N.v. E.________ (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, pag. 438) und zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 in W.________ z.N.d. Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.2.3.2. der Anklageschrift, pag. 439). IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung im Allgemeinen, insbeson- dere auch zu Art. 49 Abs. 1 StGB, sind zutreffend. Darauf kann grundsätzlich ver- wiesen werden (pag. 680 f. und pag. 684 f.). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom (auch von der Vorinstanz zitierten) Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013, E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täter- komponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksich- tigt und nicht erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe. 37 Hinsichtlich des Urteils der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015, mit welchem der Berufungsführer wegen Führens eines Motorfahrzeu- ges in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag. 12/4 ff. des von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstellten Dossiers), liegt, da die Kammer vorliegend wie die Vorin- stanz für einzelne Delikte eine Geldstrafe ausfällt, ein Fall retrospektiver Konkur- renz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor (vgl. IV.17. Delikte mit Geldstrafe/Zusatzstrafe hiernach). 14. Strafrahmen Die sexuelle Nötigung wird nach Art. 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe, die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie das Verab- reichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB bzw. Art. 19bis BetmG) je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Mit der Vorinstanz ist strafzumessenderweise von der versuchten sexuellen Nöti- gung, begangen am 17.11.2013 z.N.v. E.________, als schwerste Tat auszuge- hen. Es besteht vorliegend kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen bei der Fest- legung der tat- und täterangemessenen Strafe zu verlassen (vgl. pag. 682). 15. Bestimmung Einsatzstrafe 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 682 ff.). Die Vorinstanz ist, indem sie von einem gerade noch leichten Fall einer sexuellen Nötigung spricht, von einem noch knapp als leicht zu bewertenden objektiven Tat- verschulden ausgegangen (vgl. pag. 684). Sie hielt zutreffend fest, dass das Tat- mittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens nicht prinzipiell leichter wiegt als phy- sische Gewalt oder Drohungen (pag. 682) und führte aus, dass der Berufungsfüh- rer die im Tatzeitpunkt gerade einmal 17-jährige E.________ bereits über längere Zeit subtil korrumpiert und psychisch gefügig gemacht hatte, weshalb sie allein aus diesem Grund viel leichter unter Druck gesetzt werden konnte (pag. 683). Im vor- liegenden Fall liegt indessen sogar eine Kombination von psychischem Druck und Drohungen vor, da der Berufungsführer E.________ explizit damit drohte, er werde das kompromittierende Videomaterial ihrem Verlobten zuspielen (vgl. II.9.4.1 Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (versuchte sexuelle Nötigung) sowie III.10. Versuchte sexuelle Nötigung hiervor). 38 Der Berufungsführer wusste im November 2013 um die persönlichen Umstände von E.________ und dass er ihr grosse Probleme hätte bereiten können, wenn er die Videos, von deren Existenz sie nichts wusste, ihrem Verlobten oder ihren Eltern gezeigt hätte. Er nützte insofern nicht nur ihr vergleichsweise junges Alter, sondern auch ihre ganz persönliche Situation komplett aus. Das Ausmass des verschulde- ten Erfolgs (beim vollendeten Delikt) und die vom Berufungsführer durch dieses fiese Vorgehen offenbarte kriminelle Energie ist unter diesen Umständen bemer- kenswert. Ausgehend davon, dass erzwungener Oralverkehr als beischlafsähnliche Handlung von der Intensität her einer Vergewaltigung gleichkommt (BSK StGB-MAIER, N 49 zu Art. 189), kann vom gleichen Referenzsachverhalt wie die Vorinstanz ausge- gangen werden (vgl. die entsprechenden Ausführungen auf pag. 683 f.). Bei einem als noch gerade leicht zu bezeichnenden objektiven Tatverschulden erscheint der Kammer eine Ausgangsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Auch unter diesem Titel kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 684); der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und seine sexuellen Motive waren rein egoistischer Natur. Er hatte zudem volle Entscheidungsfreiheit und es sind keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schuld- fähigkeit ersichtlich. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 15.1.3 Berücksichtigung Versuch Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und der Erfolgseintritt noch ziemlich weit weg war, ist, selbst wenn der Grund für den Abbruch nicht im Verhal- ten des Berufungsführers zu finden ist, mit einer Reduktion von 60% (entspricht 12 Monaten) zu berücksichtigen. Den durch die Vorinstanz vorgenommenen Abzug von nur 6 Monaten erachtet die Kammer als zu klein. Die Einsatzstrafe liegt somit unter Einbezug der subjektiven Elemente und des Versuchs bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönliche Verhältnisse neutral ge- wichtet und dazu Folgendes festgehalten (pag. 687 f.): « A.________ ist am ________ in O.________ geboren und gemäss eigenen Aussagen bei seinen Eltern mit drei Geschwistern aufgewachsen. Nachdem er neun Jahre Primarschule im P.________ absolviert hatte, machte er ein Zusatzjahr im Welschland, bevor er bei der Q.________ - Garage in O.________ eine Lehre als Automechaniker anfing. Nach abgeschlossener Lehre arbeitete der Be- schuldigte während zwei Jahren im U.________ (Atomkraftwerk). Im Jahre 1979 machte er sich mit der K.________ (Garage) selbständig. Diese führte er bis ins Jahr 2013, wo er sie an R.________ 39 verkaufte. A.________ ist seit dem Verkauf der Garage noch zu 50% beim neuen Inhaber angestellt. Er ist seit ca. 33 Jahren verheiratet und hat eine Tochter und drei Enkelkinder. A.________ ist nicht vorbestraft. In den Jahren 2011 und 2012 hatte er Betreibungen über insgesamt gut CHF 24‘500.00; aktuell gibt es weder Betreibungen noch offene Verlustscheine (p. 473).» Aktuell gilt es aufgrund des eingeholten Leumundsberichts (pag 732 ff.) nachzutra- gen, dass der Berufungsführer mit seiner Anstellung in der Autogarage von R.________ bei einem Pensum von 50% monatlich knapp CHF 2‘000.00 pro Monat verdient. Zudem bezieht er eine SUVA-Rente von CHF 658.00 pro Monat und hat Einnahmen aus der Vermietung seines Elternhauses (________, O.________) von monatlich CHF 550.00. Dazu kommen noch CHF 2‘080.00 Mietzins brutto aus der Vermietung der beiden Wohnungen in der selbstbewohnten Liegenschaft ________, S.________. Damit dürfte er über ein monatliches Einkommen von annähernd CHF 5‘000.00 verfügen. Von seiner Frau ist er getrennt, diese bewohnt aber nach wie vor eine Wohnung im gemeinsamen Haus. Neue Betreibungen scheinen keine hinzugekommen zu sein. Diese Komponenten sind damit gesamt- haft neutral zu gewichten. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass der Berufungsführer die versuchte sexuelle Nötigung z.N.v. E.________ bis zuletzt bestritt. Dies wirkt sich neutral aus, da es das Recht des Berufungsfüh- rers ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten. Beim Berufungsführer sind weder Einsicht noch Reue auszumachen. Angesichts der neu eingereichten «Ver- teidigungsschrift» des Berufungsführers vom 25.01.2016 (pag. 744 ff.) gilt auch in Bezug auf die versuchte sexuelle Nötigung nach wie vor, was die Vorinstanz unter diesem Titel zutreffend festgehalten hat (pag. 688): «Dem Beschuldigten fehlen entspre- chend Einsicht und Reue. Wie bereits bei der Gesamtwürdigung erwähnt, bereut A.________ zwar die sexuellen Handlungen, aber nicht etwa weil er etwas Widerrechtliches getan hat, sondern viel- mehr um seiner selbst Willen, weil er meint, nun als Opfer von dreisten Mädchen völlig zu Unrecht die harte Hand der Justiz erfahren zu müssen. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Be- schuldigte es tatsächlich nicht so schlimm findet, was er getan hat.» Die Kammer geht mit der Vorinstanz auch insofern einig, als dass sich der Um- stand, dass der Berufungsführer trotz und während hängigem Strafverfahren (BM 10 18234) delinquierte, straferhöhend auswirkt (vgl. pag. 688). Zusammenfassend wirken sich das Bestreiten der Taten neutral und die Delin- quenz trotz bzw. während hängigem Verfahren straferhöhend aus, so dass per Saldo das Nachtatverhalten leicht straferhöhend ausfällt. In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung erachtet die Kammer die Strafempfindlichkeit des Berufungsführers mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht als erhöht; auch wenn der Berufungsführer seit Jahren Diabetiker ist und sei- ne von ihm getrennt lebende Ehefrau an Multipler Sklerose erkrankt ist, hat dies noch nicht eine erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 777). Nach Auffassung der Kammer ist vor diesem Hintergrund eine Erhöhung um einen Monat angemessen. 40 15.3 Fazit Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. 16. Asperation für die übrigen Sexualdelikte 16.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die weiteren Sexualdelikte je Mädchen gemeinsam betrachtet, das zu asperierende Strafmass dann aber für insgesamt vier Tatgruppen (sexuelle Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ und z.N.d. Straf- und Zivilklägerin so- wie sexuelle Handlungen mit Abhängigen z.N.v. E.________ und z.N.d. Straf- und Zivilklägerin) bestimmt (vgl. die vorinstanzlichen Vorbemerkungen auf pag. 685). Mit Blick auf den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_417/2012 vom 14.01.2013 (Neubeurteilung SK 13 19) erscheint dieses Vorgehen sowohl korrekt als auch zweckmässig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass der Berufungsführer die Mädchen bereits im Schutzalter manipulierte und psychisch unter Druck setzte, so dass die geschaffene Abhängigkeit sie in ihre Entscheidungsfähigkeit auch über das 16. Altersjahr hinaus einschränkte. Richtig ist auch, dass die sexuellen Hand- lungen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin ungleich schwerer wiegen, als diejenigen z.N.v. E.________. 16.2 Delikte z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 16.2.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern Unter dem Titel der Tatkomponenten gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr langen Deliktszeitraum (ab ca. Anfang 2005 bis am 05.07.2010, d.h. fünfeinhalb Jahre) und um eine grosse Zahl von sehr intensiven sexuellen Hand- lungen handelt (Oralverkehr fast täglich bis Juli 2005, dann ab August 2005, als die Familie von C.________ innerhalb von W.________ umzog, noch ca. zwei Mal pro Woche, was mindestens 100 Mal Oralverkehr entspricht, zudem kurz vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin ein vaginales Eindringen mit dem Penis). Die Straf- und Zivilklägerin war bei Beginn der Übergriffe noch sehr jung. Der Beru- fungsführer hat auf perfide und manipulative Art und Weise das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin zunächst aufgebaut und dann ausgenutzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts des heutigen Zustandes der Straf- und Zi- vilklägerin massiv und die Art und Weise des Vorgehens offenbart beim Berufungs- führer eine erhebliche kriminelle Energie. Der Berufungsführer handelte direktvor- sätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere ist als mittel- schwer zu qualifizieren, so dass mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen erscheint. Eine Kor- rektur aufgrund der subjektiven Elemente drängt sich nicht auf. 41 Bezüglich Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter IV.15.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen werden. Von echter Reue und Einsicht kann keine Rede sein. Die allein für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin auszusprechende Sanktion würde bei 48 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Davon sind 32 Monate asperierenderweise aufzurechnen. 16.2.2 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Es kann diesbezüglich weitgehend auf die Ausführungen unter IV.16.2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern hiervor verwiesen werden. Zu beachten ist indes, dass der Strafrahmen bei sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 Ziff. 1 StGB ein anderer ist, d.h. nach oben nur bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Deliktsdauer erstreckt sich vorliegend auf zwei Jahre, was der dem Tatbestand inhärenten Maximaldauer entspricht («Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, […]», Art. 188 Ziff. 1 StGB 1. Satz). In dieser Zeit kam es weiterhin zu re- gelmässigem Oralverkehr (ca. 200 Mal) sowie sechs Mal zu Vaginalverkehr. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund wiederum als sicher mittelschwer zu bezeichnen. Da sich, wie bereits in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern, weder aus den subjektiven Tatkomponenten noch aus den Täterkompo- nenten Gründe ergeben, das Strafmass zu verändern, liegt die angemessene Stra- fe mit Blick auf den Strafrahmen bei 24 Monaten Freiheitsstrafe. Asperierend auf- zurechnen sind davon 2/3, d.h. 16 Monate. 16.3 Delikte z.N.v. E.________ 16.3.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern Betreffend die Tatkomponenten hält die Kammer fest, dass sich der Deliktszeit- raum über gut eineinhalb Jahre (ab ca. Juli 2010 bis zum 17.02.2012) erstreckt und deutlich weniger sexuelle Handlungen umfasst, als bei den Delikten z.N.d. Straf- und Zivilklägerin (vier Mal Oral- und ca. vier Mal Vaginalverkehr sowie eine Befrie- digung mit der Hand). E.________ war bei Beginn der Übergriffe knapp 14 ½ Jahre alt. Auch bei ihr gelang es dem Berufungsführer, ein Freundschafts- und Vertrau- ensverhältnis aufzubauen und anschliessend zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche auszunützen. Er wandte dabei weitgehend die gleiche Taktik an wie bei der Straf- und Zivilklägerin, d.h. er manipulierte E.________ mit seinen angeblichen telepathischen Fähigkeiten und nützte die Tatsache, dass es sich auch bei E.________ um eine pubertierende und entsprechend nicht gefestigte Persönlich- keit handelte, aus. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheint angesichts der Anzahl sexueller Übergriffe (neun) und aufgrund des Umstandes, dass E.________ durch die Vorfälle deutlich weniger traumatisiert wurde als die Straf- und Zivilklägerin, nicht übermässig gross. Nichtsdestotrotz handelt es sich weder um sexuelle Handlungen im Bagatellbereich, noch darf das Vorgehen des Beru- fungsführers verharmlost werden. Der Berufungsführer offenbarte eine nicht uner- 42 hebliche kriminelle Energie, handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere ist unter diesen Aspekten als noch knapp leicht zu be- zeichnen, so dass mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erscheint. Korrekturen aufgrund der subjektiven Elemente ergeben sich keine. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter IV.15.2. Täter- komponenten hiervor verwiesen werden. Von echter Reue und Einsicht kann keine Rede sein. Die allein für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ auszuspre- chende Strafe liegt damit bei 18 Monaten Freiheitsstrafe. Davon sind 12 Monate zu asperieren. 16.3.2 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Abhängigen z.N.v. E.________ kann vorab auf die Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ verwiesen werden (vgl. IV.16.3.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern), wobei wiederum zu beachten ist, dass der Strafrahmen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB nach oben nur bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Deliktsdauer erstreckt sich auf ein Jahr und acht Monate (vom 17.02.2012 bis Oktober 2013). In dieser Zeit kam es zu regelmässigen sexuellen Kontakten, kon- kret zu ca. 25 bis 26 Mal Geschlechts- und in etwa gleich vielen Malen Oralverkehr. Angesichts dessen ist die objektive Tatschwere wiederum als noch knapp leicht zu bezeichnen. Da sich, wie bereits beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, weder aus den subjektiven Tatkomponenten noch aus den Täter- komponenten Gründe ergeben, das Strafmass zu verändern, liegt die angemesse- ne Strafe mit Blick auf den (im Vergleich zum Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB geringeren) Strafrahmen bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Davon sind wiederum 2/3, d.h. 8 Monate asperierend aufzurechnen. 16.4 Fazit Freiheitsstrafe Die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Sexualdelikte auszufällende Gesamtfrei- heitsstrafe beläuft sich demzufolge auf 75 Monate. Wegen des Verbots der refor- matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die erstinstanzlich ausgefällte Freiheits- strafe von 57 Monaten bzw. 4 ¾ Jahren zu bestätigen. Die Untersuchungshaft von 67 Tagen, welche A.________ bereits ausgestanden hat, ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 43 17. Delikte mit Geldstrafe/Zusatzstrafe 17.1 Vorbemerkungen Für die Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und wegen Verabreichens von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder ist mit Blick auf die Rechtsprechung zum Primat der Geldstrafe im Be- reich der leichteren bis mittleren Kriminalität eine Geldstrafe festzusetzen. Diese Delikte stehen zwar durchaus auch im Zusammenhang mit den sexuellen Übergrif- fen, sind aber doch von ganz anderer «Qualität». Unter diesen Umständen erweist sich die Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, zumal auch in diesem Zusammenhang das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte bildet das abstrakt schwerste Delikt und ist demnach Ausgangspunkt zur Festsetzung der Geldstrafe, welche als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 30.04.2015 auszufällen ist. 17.2 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; das Verschulden ist als vergleichsweise gering zu qualifizieren (pag. 689). Die Kammer nimmt die Videoaufnahme Nr. 17 (Oralverkehr mit E.________), von welcher auch der versandte Screenshot aktenkundig ist, als Ausganspunkt. Dafür scheinen 30 Strafeinheiten angemessen. Für die zwei weiteren Erzeugnisse wären ebenfalls je 30 Strafeinheiten zu veran- schlagen, asperierend sind je 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 17.3 Verabreichen von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder Auch in Bezug auf dieses Delikt verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (pag. 689 f.). Das Verschulden ist vergleichsweise gering und es sind dafür 10 Strafeinheiten auszufällen bzw. 6 Strafeinheiten zu asperie- ren. 17.4 Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für einen Sachverhalt, welcher im Wesentli- chen dem «Norm-Sachverhalt» bei FiaZ entspricht, ca. 20 Strafeinheiten (12 Stra- feinheiten und eine Busse von mind. CHF 800.00) angemessen (S. 17 der Richtli- nien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte). Vorliegend nickte A.________ kurz ein, ge- riet auf der A 4 über den linken Fahrbahnrand und kollidierte dort mit vier Randleit- pfosten (vgl. das Dossier 2015/10000390 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich). Die Kammer geht für dieses Delikt von 30 Strafeinheiten aus, es sind da- von 20 Strafeinheiten zu asperieren. 44 17.5 Fazit Zusatzgeldstrafe Die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Schuldsprüche wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Verabreichens von gesund- heitsgefährdenden Stoffen an Kinder und Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand auszufällende Geldstrafe beläuft sich auf 96 Strafeinheiten. Davon sind die 13 Strafeinheiten des Urteils der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015 abzuziehen, womit eine Zusatzgeldstrafe von 86 Strafein- heiten resultiert. Wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu bestätigen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015 auszusprechen. Auch betreffend die Tagessatzhöhe gilt das Verbot der reformatio in peius; obwohl der Berufungsführer aktuell über mehr als die von der Vorinstanz errechneten mo- natlichen CHF 3‘208.00 zu verfügen scheint, ist die Tagessatzhöhe von CHF 80.00 zu bestätigen. Gleiches gilt für den gewährten bedingten Strafvollzug und die mi- nimale Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilpunkt Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Schadenersatz und Genug- tuung (Art. 41 und 47 OR) kann verwiesen werden (pag. 690 f.) In concreto hat die Vorinstanz die von der Straf- und Zivilklägerin geforderten Be- träge unter den Titeln Schadenersatz (CHF 698.55 + Zins zu 5% seit dem 16.12.2013 = Datum Mandatsübernahme Fürsprecherin D.________ ) und Genug- tuung (CHF 25‘000.00 + Zins zu 5% seit dem 01.11.2008) zugesprochen und dazu Folgendes ausgeführt (pag. 593 und 691 f.): «Die Privatklägerin stellte den Antrag, A.________ sei zu verurteilen, eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 25‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 01.10.2008 so- wie Schadenersatz von CHF 698.55, nebst Zins zu 5% seit 01.10.2008 zu bezahlen. Fürsprecherin D.________ reichte dem Gericht bereits mit Eingabe vom 09.04.2015 eine entspre- chende Zivilklage ein (p. 518 ff.). Demnach beinhalten die Kosten für den Schadenersatz in der Höhe von CHF 698.55 die Anwaltskosten von C.________ vor dem Sozialamt der Gesundheits- und Für- sorgedirektion des Kantons Bern zur Geltendmachung ihrer Rechte gestützt auf das OHG. Praxis- gemäss werden diese Kosten als Schadenersatzposition anerkannt. Das Gericht hat allerdings den Zins zu 5% erst ab 16.12.2013 festgesetzt. Da es sich beim Betrag von CHF 698.55 um Aufwände von Fürsprecherin D.________ handelt und diese C.________ ab 16.12.2013 anwaltlich vertrat, ist der Zinslauf erst ab diesem Datum zu berücksichtigen. Aufgrund des Schuldspruchs ist ohne weiteres erkennbar, dass C.________ Anspruch auf eine be- achtliche Genugtuungssumme hat. In Anbetracht der nach bernischer Praxis eingependelten Basis- genugtuungssumme von rund CHF 15‘000.00 bei erheblichen Sexualdelikten wie Vergewaltigung, er- gibt sich zweifellos, dass die Genugtuungssumme für die über viele Jahre x-fach erlittenen sexuellen Erniedrigungen von C.________ höher ausfallen muss. C.________ wurde über Jahre von A.________ auf das Übelste manipuliert und sexuell missbraucht. Aus den medizinischen Berichten 45 von Dr. F.________ ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die psychischen Verletzungen der Privat- klägerin massiv sind und noch jahrelange Therapie benötigen. Das Gericht erachtet deshalb die bean- tragte Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00 nicht ansatzweise als übersetzt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird A.________ verurteilt, der Privatklägerin C.________ die Summe von CHF 698. 55, nebst Zins von 5% ab 16.12.2013 als Schadenersatz so- wie die Summe von CHF 25‘000.00, nebst Zins von 5% ab dem 01.11.2008 als Genugtuung zu be- zahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden.» Diesen Ausführungen pflichtet die Kammer bei. Oberinstanzlich behielt sich die Straf- und Zivilklägerin in ihren Anträgen betreffend die Schadenersatzforderung darüber hinaus die Nachklage i.S.v. Art. 46 Abs. 2 OR vor (pag. 785). Der Beru- fungsführer anerkennt zwar oberinstanzlich die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 689.55, nicht jedoch den Nachklagevorbehalt (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 774). Fürsprecherin D.________ machte jedoch namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft geltend, dass im Heilungsprozess der Straf- und Zivilklägerin unterdes- sen weitere Kosten angefallen seien (vgl. pag. 779). Die Kammer bestätigt den Nachklagevorbehalt angesichts dieser Schilderungen und des aktuellen Verlaufs- berichts von Dr. F.________ vom 11.01.2016 (vgl. pag. 762). Vor dem Hintergrund der Ausführungen im eben erwähnten Verlaufsbericht recht- fertigt sich insbesondere auch die Höhe der der Straf- und Zivilklägerin zuzuspre- chenden Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00; die Situation der Straf- und Zi- vilklägerin hat sich gemäss dem Bericht von Dr. F.________ bis heute nicht ver- bessert (vgl. dazu auch die Erläuterungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 779). Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem verurteilten Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 26‘964.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung auferlegt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend wer- den die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt. 46 19. Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Erstinstanzlich wird die amtliche Entschädigung auf CHF 25‘628.95 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar gestützt auf die von Rechts- anwalt B.________ eingereichte Kostennote (p. 787 ff.) festgesetzt. Er wird dem- nach oberinstanzlich mit CHF 5‘843.90 entschädigt. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 31‘472.85 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 20. Entschädigung Fürsprecherin D.________ Erstinstanzlich wird die Entschädigung von Fürsprecherin D.________ auf CHF 11‘238.80 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar grundsätzlich gestützt auf die von Fürsprecherin D.________ eingereichte Kostennote (pag. 786) festgesetzt. Für die oberinstanzliche Verhandlung werden lediglich 3 Stunden abgegolten. Insge- samt werden somit für das oberinstanzliche Verfahren 14,5 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamthaft CHF 3‘614.85 entspricht. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘614.85 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 837.00 zu erstatten, wenn er in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4StPO). VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 47 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 01.05.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen dem 05.07.2012 und August 2013, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. A.________ schuldig erklärt wurde der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehr- fach begangen 2.1. zwischen dem 17.02.2012 und Oktober 2013 in W.________, V.________, S.________, Y.________ sowie anderswo im Kanton Bern, z.N. von E.________ (Ziff. II.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. zwischen dem 06.07.2010 und dem 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________, z.N. von C.________ (Ziff. II.3.2. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 3. A.________ schuldig erklärt wurde des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen 3.1. im Jahr 2009 in W.________ durch Übergabe von Marihuana an G.________ und H.________ (Ziff. II.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.2. am 17.09.2010 in W.________ oder anderswo, durch Verschenken von einem Stück Haschisch an G.________ (Ziff. II.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs); 3.3. am 17.09.2010 in Heimberg und W.________, durch Kaufen und Übergabe von 12 Flaschen Vodka an G.________ (Ziff. II.5.3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). 4. Verfügt wurde, dass 4.1. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon iPhone 3 schwarz (8 GB) - 1 Mobiltelefon SAMSUNG Galaxy weiss (inkl. Lederhülle) (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.2. die folgenden Gegenstände als Beweismittel bei den Akten belassen werden: 48 - 1 CD EV C.________ - 1 USB Stick Auslesung FDF (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.3. die vom Zwangsmassnahmengericht am 22.01.2014 verfügten Ersatzmassnah- men aufgehoben werden (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.________, z.N. von E.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen 2.1. zwischen ca. Juli 2010 und dem 16.02.2012 in W.________, X.________, V.________ und S.________, z.N. von E.________; 2.2. zwischen ca. Anfang 2005 und dem 05.07.2010 in W.________, z.N. von C.________ ; 3. der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehr- fach begangen 3.1. im Jahr 2013 in W.________, z.N. von E.________, durch Filmen von Oral- und Vaginalverkehr ohne ihre Einwilligung; 3.2. zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 in W.________, z.N. von C.________ durch Filmen beim Oralverkehr ohne ihre Einwilligung und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 179quater, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB, 136 aStGB, 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monaten). Die Untersuchungshaft von 67 Tagen (17.11.2013 bis 22.01.2014) wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 49 2. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26‘964.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16.12.2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.11.2008 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 50 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 117.00 200.00 CHF 23'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 330.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'730.50 CHF 1'898.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25'628.95 volles Honorar CHF 29'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 330.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 29'580.50 CHF 2'366.45 Total CHF 31'946.95 nachforderbarer Betrag CHF 6'318.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 25‘628.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 6‘318.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.92 200.00 CHF 5'384.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'411.00 CHF 432.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'843.90 volles Honorar CHF 6'729.16 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 27.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'756.16 CHF 540.50 Total CHF 7'296.66 nachforderbarer Betrag CHF 1'452.76 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘843.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘452.76, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird im erst- bzw. obe- rinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 51 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.00 200.00 CHF 9'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 806.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'406.30 CHF 832.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'238.80 volles Honorar CHF 12'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 806.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'806.30 CHF 1'024.50 Total CHF 13'830.80 nachforderbarer Betrag CHF 2'592.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘238.80 und Fürsprecherin D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘592.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.50 200.00 CHF 3'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 247.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'347.10 CHF 267.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'614.85 volles Honorar CHF 3'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 247.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'122.10 CHF 329.75 Total CHF 4'451.85 nachforderbarer Betrag CHF 837.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘614.85 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 837.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 52 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - E.________, v.d. Fürsprecherin T.________ (unverzüglich) - dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug ASMV (nach Rechtskraft; Art. 23 SMVG; Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister KOST (nach Rechtskraft; nur Dispositiv) - der Vorinstanz Bern, 29. Januar 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28.09.2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 53