17 Die vorläufige Festnahme vom 03.07.2013 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die durch das Zwangsmassnahmengericht am 25.10.2013 und am 27.06.2014 angeordneten Ersatzmassnahmen (Einschränkung betreffend Kontaktumgang mit seinen Söhnen, Unterziehung einer ambulanten Psychotherapie) werden im Umfang von 20 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. IV. Weiter wird verfügt: