3.4 In Verkehr Bringen, Anpreisen, Anbieten, Überlassen und Zugänglich Machen einer unbekannten Anzahl Erzeugnisse – davon mindestens ein Bild seines Sohnes D.________, geb. 16.05.2011 –, welche sexuelle Handlungen mit Kindern/Tieren zum Inhalt haben sowie Zugänglich Machen an Personen unter 16 Jahren; und verurteilt wurde zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘712.00. B. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt wurde: