Da dem Beschuldigten vor oberer Instanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden, entfällt dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).