V. Kosten und Entschädigung Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat zwar eine tiefere Strafe beantragt, als die vorliegend ausgesprochene. Er hat jedoch ein für sich wesentlich günstigeres Urteil erwirkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. So ist der Beschuldigte vorliegend als vollständig obsiegend zu betrachten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art.