14 wenn auch nicht alleine. Dass bei Abwesenheit seiner Frau organisatorische Vorkehrungen getroffen werden mussten, ist zutreffend. Im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft wiegt diese Einschränkung jedoch nur sehr leicht. Dasselbe gilt auch für die besuchte Psychotherapie, die schliesslich auch im Interesse des Beschuldigten lag, um weiteren Delikten vorzubeugen. Eine Anrechnung im Umfang von insgesamt 20 Tagen erscheint durchaus angemessen.